Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses und Duldung von Beseitigung
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 31.01.2007; Aktenzeichen 1 T 2871/06) |
AG München (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 481 UR II 1078/04 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 31. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Januar 2006 zurückgewiesen wurde.
III. In diesem Umfang wird das Verfahren an das Landgericht München I zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde, zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 7.000 EUR estgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 2 und 10 der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegner bilden im Übrigen die Eigentümergemeinschaft; die Antragsgegner zu 2, 3 und 4 sind die Eigentümer der Wohnungen 5, 7 und 8. Die ihre Wohnungen umgebenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Vorgartenflächen sind mit Hecken bzw. Zäunen nebst entsprechenden Gartentüren begrenzt, obwohl den Antragsgegnern zu 2, 3 und 4 nur für einen Teil dieser Flächen Sondernutzungsrechte zustehen. Dies führte dazu, dass diese Flächen durch die übrigen Eigentümer nicht mehr ohne weiteres genutzt werden konnten. Die Teilungserklärung vom 18.7.1994 enthält in § 9 der angeschlossenen Gemeinschaftsordnung folgende Regelung:
„In den Gartennutzungsflächen ist nur Gartennutzung zulässig. Abtrennungen zwischen den Sondernutzungsflächen und zum Gemeinschaftseigentum sind bis zu einem Meter Höhe nur mit einer lebenden Hecke zulässig. Bäume und andere Pflanzen sind in den Gartennutzungsflächen nur bis zu einer Höhe von zwei Meter zulässig. Die Gartennutzungsflächen sind vomSondernutzer zu pflegen. … Im Übrigen gelten unter den Sondernutzungsflächen und gegenüber den Gemeinschaftsflächen ohne Sondernutzungsrecht die §§ 906 ff. BGB!”
Bei der Pflanzung von Abgrenzungshecken bzw. Errichtung von Zäunen nahmen die Antragsgegner zu 2, 3 und 4 teilweise auch im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen in Anspruch. In der Eigentümerversammlung vom 22.7.2004 führte der Antragsteller eine Abstimmung über die Herstellung eines grundbuchmäßigen Zustandes herbei. Unter TOP 4 fasste die Gemeinschaft mehrheitlich folgenden Beschluss:
„Beschluss zur weiteren Vorgehensweise in der Angelegenheit Nutzung der Sondernutzungsflächen der Wohnungen 5, 7 und 8:
Bei der Wohnung Nr. 5 wurde eine umlaufende Hecke genehmigt. Gemäß Teilungserklärung ist diese auf eine Höhe von 2 m zu halten. Der Zugang ist durch ein Tor jederzeit für die Allgemeinheit möglich. Zur Sondernutzungsfläche ist auf einer Breite von ca. 2,60 m ein Sondernutzungsrecht gebildet.
Gleiches verhält sich mit der Wohnung Nr. 8. Hier verläuft eine Hecke an der Grundstücksgrenze zur Sondernutzungsfläche ist ein Maschendrahtzaun. Von der Sondernutzungsfläche werden mehr als die eingetragenen 2,60 m von der Gebäudekante nach Osten genutzt. Nach Süden ergibt sich ein theoretischer Weg von ca. 0,70 m, dieser ist nicht vorhanden. Es wird gemutmaßt, dass dieser nie erstellt wurde. Der Wohnung Nr. 7 ist nach Süden keine Sondernutzungsfläche eingetragen. Diese ist jedoch existent. Durch die Anpflanzung vor und neben der südlichen Terrasse der Wohnung Nr. 7 ist ein Zugang nicht möglich.
Herr Buch. fordert die Herstellung des grundbuchmäßigen Zustandes. Die übrigen Eigentümer möchten ihren jetzigen Zustand belassen. Herr Bur. stellt den entsprechenden Antrag.
Es wird Antrag gestellt, dass der jetzige Zustand belassen wird.”
Das Amtsgericht wies die Anträge des Antragstellers, festzustellen, dass der zu TOP 4 der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 22.7.2004 gefasste Beschluss nichtig sei und die Antragsgegner zu 2, 3 und 4 verpflichtet werden sollten, die Flächen im Gemeinschaftseigentum zugänglich zu halten und etwaige Hecken, Türen und Zäune zu entfernen, am 23.1.2006 zurück. Mit Beschluss vom 31.1.2007 hob das Landgericht diesen Beschluss des Amtsgerichts insoweit auf, als der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 22.7.2004 zuTOP 4 zurückgewiesen wurde, und stellte fest, dass dieser Beschluss nichtig sei. Im Übrigen wies es die das Antragsbegehren weiterverfolgende sofortige Beschwerde zurück. Gegen diesen den Antragsgegnern am 1.2.2007, dem Antragsteller am 5.2.2007 zugestellten Beschluss richten sich die am 12.2.2007 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und die am 15.2.2007 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Der Antragsteller beantragt
die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde der ...