Leitsatz (amtlich)
Ist das erstinstanzliche (Amts-)Verfahren, etwa in Form der schriftlichen Anhörung betroffener Rechtsinhaber, noch unter dem bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensrecht eingeleitet worden, so ist dieses auch auf den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Eine vom Grundbuchamt gleichwohl mit einer Nichtabhilfeentscheidung dem OLG vorgelegte Erstbeschwerde ist an das Grundbuchamt zurückzugeben (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 11.9.2009 - 2 Wx 76/09, FGPrax 2009, 240).
Normenkette
FGG-RG Art. 36, 111 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1; GBO § 72 a.F.
Gründe
I. Das Grundbuchamt hat gemäß Antrag und Bewilligung des Beteiligten zu 2 vom 16.9.2008 am 23.9.2008 eine Eigentumsvormerkung - anspruchbedingt und befristet - für den Beteiligten zu 3 eingetragen.
Am 31.7.2009 hat der Beteiligte zu 1 als Inhaber eines nachrangigen Rechts die Löschung der Vormerkung, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt. Mit Schreiben vom 11.8.2009 hat das Grundbuchamt dem Urkundsnotar als Vertreter der Beteiligten zu 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung gegeben und mit Beschluss vom 16.10.2009 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die beim Grundbuchamt am 17.10.2009 eingelegte Beschwerde, der am 21.10.2009 nicht abgeholfen wurde. Das Grundbuchamt hat zugleich die Versendung der Grundakte an das OLG München als Beschwerdegericht verfügt. Beim OLG gingen die Akten am 3.12.2009 und bei der Geschäftsstelle des für Grundbuchsachen zuständigen Senats am 7.12.2009 ein.
II. Das OLG ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Zwar bestimmt § 72 GBO in seiner seit 1.9.2009 in Kraft befindlichen Fassung (vgl. Art. 36 Nr. 6 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 22.12.2008, BGBl. S. 2586), dass über die Beschwerde in einer Grundbuchsache das OLG entscheidet, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat. Indes ist die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG zu beachten. Nach dieser Regelung sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, also vor dem 1.9.2009, eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrenseinleitung bereits in der Antragstellung vom 31.7.2009 zu sehen ist. Jedenfalls hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 11.8.2009 den Löschungsantrag zum Anlass genommen, den ermächtigten Notar anzuhören. Hierdurch ist die Einleitung des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens nach § 53 Abs. 1 GBO aktenmäßig fixiert. Damit ist hier insgesamt das bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden, und zwar auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren (zu allem OLG Köln FGPrax 2009, 240). Beschwerdegericht ist deshalb nicht das OLG, sondern gem. § 72 GBO a.F. das LG. Das OLG kann mit der gegenständlichen Sache nur aufgrund weiterer Beschwerde nach § 79 Abs. 1 GBO a.F. gegen eine etwaige Beschwerdeentscheidung des LG befasst werden.
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Grundbuchamt zurückzugeben. Dieses wird die Sache umgehend dem zustehenden Beschwerdegericht - dies ist das LG München II (§ 72 GBO a.F.) - vorzulegen haben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO a.F.).
Fundstellen
Haufe-Index 2288450 |
ZfIR 2010, 254 |
NotBZ 2010, 153 |