Leitsatz (amtlich)
1. Ob bei den Schallschutz verändernden Umbauten ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die für Verschlechterungen des Trittschallschutzes entwickelte Rechtsprechung (OLG München, Beschl. v. 9.5.2005 - 32 Wx 030/05, OLGReport München 2005, 405) lässt sich auch auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen, deren Veränderung durch nachträgliche Verlegearbeiten eines Wohnungseigentümers bewirkt wurden.
2. Bei der in Wohnungseigentumssachen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist grundsätzlich auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten zu berücksichtigen. Ist dieser vom Tatrichter übergangen worden, kann das Rechtsbeschwerdegericht, sofern es darüber nicht selbst entscheiden kann, klarstellen, dass die Kostenentscheidung ohne dessen Prüfung ergangen ist.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 47
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 23.11.2005; Aktenzeichen 2 T 1778/05) |
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 1 UR II 58/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München II vom 23.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesem Rechtszug wird abgesehen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Teilungserklärung stammt vom 15.12.1988. Die in ihr enthaltene Gemeinschaftsordnung (GO) erklärt in § 4 Nr. 4 den Durchbruch von Mauern im Gemeinschaftseigentum zur Verbindung von Sondereigentum mit Genehmigung des Verwalters für zulässig. Der Verwalter ist zur Genehmigung verpflichtet, wenn ihm durch den Sondereigentümer nachgewiesen und gewährleistet wird, dass dadurch das übrige Gemeinschaftseigentum keinen Nachteil oder Schaden erleidet.
Der Antragsgegner erwarb seine im 6. Obergeschoss Mitte gelegene Wohnung Nr. 41 gem. Notarvertrag vom 24.2.2000. Anschließend renovierte er u.a. das Badezimmer und erneuerte die Fliesen. Wasserzu- und Wasserablaufleitungen wurden nachträglich ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer in Wänden verlegt, wobei ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang Umbauten vom Antragsgegner oder bereits vom Voreigentümer vorgenommen wurden.
Nachdem sich die Mieterin der Nachbarwohnung wegen einer gesteigerten Lärmbelästigung durch Fließgeräusche beschwert hatte, beauftragten und bevollmächtigten die Wohnungseigentümer mit Beschluss vom 28.6.2001 den Verwalter, gegen den Antragsgegner gerichtlich mit dem Ziel vorzugehen,
dass die Statik des Gebäudes wiederhergestellt wird, die Rohrleitungen aus den tragenden Wänden des Gemeinschaftseigentums entfernt werden sowie der Schallschutz im Bereich dieser Wände wiederhergestellt wird.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die in seinem Sondereigentum in den Badwänden zur Nachbarwohnung G. auf der Südseite zum angrenzenden WC und auf der Ostseite zum angrenzenden Flur sowie auf der Nordseite zum angrenzenden Hausflur installierten Wasserzu- und Wasserablaufleitungen zu entfernen. Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Antragsgegner am 23.2.2005 verpflichtet, das WC und das Bad in seiner Eigentumswohnung in einen Zustand zu versetzen, dass der Schallschutz-Richtwert von 30 dB (A) nicht überschritten wird, und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Die gerichtlichen Kosten hat es hälftig aufgeteilt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG den Beschluss des AG dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, das WC in seiner Eigentumswohnung in einen Zustand zu versetzen, dass der Schallschutzrichtwert von 30 dB (A) nicht überschritten wird und die in das Mauerwerk installierte Wasserzu- und Wasserablaufleitung zum Urinal zu entfernen. Im Übrigen hat das LG die sofortige Beschwerde zurück- und den Antrag abgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat es zu 2/3 den Antragstellern und zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt und ausgesprochen, dass eine außergerichtliche Kostenerstattung nicht stattfindet. Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag unbeschränkt weiterverfolgen.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat i.E. keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Das Rechtsmittel sei nur teilweise begründet. Es sei lediglich das WC, nicht auch das Bad, in den vom AG angeordneten Zustand zu versetzen. Die zum Urinal führenden Zu- und Abflussleitungen seien zu entfernen.
WC und Urinal entsprächen nicht den Schallschutzanforderungen nach den einschlägig...