Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle der Erledigung des Nachprüfungsantrages hat es nicht mit der Halbierung der Gebühr gem. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB sein Bewenden. Die Vergabekammer muss in diesem Fall zusätzlich gem. § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB darüber entscheiden, welcher Beteiligte die halbierte Gebühr zu tragen hat (Rz. 27).
2. Die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist im Rahmen von § 128 Abs. 4 GWB nicht entsprechend anwendbar (Rz. 32).
Normenkette
GWB § 128 Abs. 3 Sätze 4-5, Abs. 4
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 13.07.2012) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3.8.2012 hin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13.7.2012 in Ziff. 2. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes) von der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen sind.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3.8.2012 hin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13.7.2012 in Ziff. 3. Satz 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass eine Gebühr von 1.250 EUR festgesetzt wird.
III. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und des Antragsgegners) tragen die Antragstellerin 59 % und der Antragsgegner 41 %.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4522,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner beabsichtigt im Rahmen der Baumaßnahme "Neubau der Staatlichen W.-Realschule G." die Vergabe der Fachraumausstattung und hat dies in einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines offenen Verfahrens nach VOB/A ausgeschrieben.
Die Antragstellerin hat sich mit einem Angebot an dem Verfahren beteiligt.
Mit Schreiben vom 23.11.2011 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde und beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 2) zu erteilen. Dem Ausschluss lag die Bewertung des Antragsgegners zugrunde, dass das Angebot der Antragstellerin nicht alle in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen erfülle.
Am 22.12.2011 stellte die Antragstellerin Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern, mit dem sie in erster Linie die Aufhebung des Ausschlusses ihres Angebots betrieb.
Nachdem die Vergabekammer am 16.2.2012 über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mündlich verhandelt hatte, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.3.2012 mit, "dass das ... Vergabeverfahren aufgehoben wurde, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht ... Es ist beabsichtigt, ein neues Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Als Bieter aus dem vorangegangenen Vergabeverfahren werden Sie in das Verhandlungsverfahren einbezogen werden."
Mit Schreiben vom 21.5.2012 an die Vergabekammer Südbayern führt die Antragstellerin u.a. aus:
"Der Antrag hat sich in der Hauptsache durch Aufhebung des Vergabeverfahrens der Antragsgegnerin vom 30.3.2012 (Kopie anbei) erledigt.
wie der vorbezeichneten Aufhebungsmitteilung zu entnehmen ist, entsprach (auch) das Angebot der Beigeladenen zu 2. nicht den Ausschreibungsbedingungen."
Mit Beschluss vom 13.7.2012, der Antragstellerin zugestellt am 20.7.2012, hat die Vergabekammer Südbayern daraufhin entschieden, dass das Nachprüfungsverfahren eingestellt wird, die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens trägt und die Beigeladenen ihre Aufwendungen selbst zu tragen haben. Es wurde eine Verfahrensgebühr von 2.500 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 3.8.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Vergabekammer über die Kostentragungslast falsch entschieden habe.
Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt:
1. Die Entscheidung der Vergabekammer vom 13.7.2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin eine halbe Gebühr aus der Gebühr von 2.500 EUR, mithin 1.250 EUR zu tragen hat.
2. Die Kosten trägt der Antragsgegner.
3. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die Antragstellerin notwendig.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass das Nachprüfungsverfahren mangels einer Erledigterklärung der Antragstellerin im prozessualen Sinne unerledigt sei.
Jedenfalls gebe es nach der Rechtsprechung des BGH keinen Rechtsgrund dafür, dem Antragsgegner die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aus dem Verfahren vor der Vergabekammer aufzuerlegen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
II.A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Kostenentscheidung der Vergabekammer isoliert anfechtb...