Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen für die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) nach Teilung des herrschenden Grundstücks im Wege des Unrichtigkeitsnachweises.
2. Wird mit dem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel neben der Grundbuchunrichtigkeit auch die - vom Grundbuchamt ausdrücklich verneinte - Gegenstandslosigkeit der Eintragung geltend gemacht, hat das Beschwerdegericht wegen des die Verneinung der Löschungsvoraussetzungen von Amts wegen betreffenden Entscheidungsteils das Rechtsmittel nicht zu verwerfen, sondern die Sache insoweit an das Grundbuchamt zur Entscheidung durch den Grundbuchrichter zurückzugeben.
Normenkette
BGB §§ 1019, 1025 S. 2; GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1 S. 2, §§ 71, 85 Abs. 2, § 87; RPflG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 24.06.2014; Aktenzeichen Feilnbach Blatt 569-12) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - xxx vom 24.6.2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 und 4.
III. Soweit sich der Rechtsbehelf gegen die Einstellung des Löschungsverfahrens richtet, wird die Sache zur weiteren Behandlung an das AG zurückgegeben.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 erwarb mit notariellem Vertrag vom 5.6.2013 Grundbesitz (Flst. xxx) und ist seit 30.8.2013 als dessen Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ein Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1 hatte das aus dem früheren Flurstück xxx herausgemessene Grundstück im Jahr 1957 erworben und hierbei der Verkäuferin und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum des restlichen Grundstücks Flst. xxx als Grunddienstbarkeit das unentgeltliche und immerwährende Recht eingeräumt, über die erworbene Grundfläche jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Das Recht ist auszuüben auf einem drei Meter breiten Streifen entlang der Westgrenze des Grundstücks. Das Geh- und Fahrtrecht wurde eingetragen am 11.6.1957.
Das herrschende Grundstück wurde in der Folgezeit mehrfach geteilt. Hinsichtlich einiger aus der Teilung hervorgegangener Grundstücke ist das Recht bereits gelöscht, zuletzt auch an dem dem dienenden Grundstück nördlich unmittelbar angrenzenden Flurstück xxx. Die noch berechtigten Grundstücke (Flst. xxx, xxx, xxx, xxx/x und xxx) befinden sich mit ihrer Westgrenze entlang einer gedachten geraden Linie nördlich des Flurstücks xxx sowie des dienenden Grundstücks. Zwischen den Flurstücken xxx und xxx einerseits sowie den Flurstücken xxx und xxx andererseits verlaufen öffentliche Straßen. Unter anderen gehören die Beteiligten zu 3 und 4 zu den Eigentümern dieser Grundstücke. Ein das Grundstück der Beteiligten zu 2 betreffendes Löschungsersuchen wurde bereits in erster Instanz als verfrüht zurückgenommen.
Unter dem 9.5.2014 hat der Beteiligte zu 1 unter Verweis auf § 1025 Satz 2 BGB darum ersucht, das Geh- und Fahrtrecht insgesamt zu löschen. Die Dienstbarkeit habe zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung der Erschließung des angrenzenden Grundbesitzes gedient. Aufgrund der Teilung des herrschenden Grundstücks gereiche das Recht jedoch nur noch dem Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flst. xxx zum Vorteil, nicht aber den Eigentümern der übrigen weiter entfernt liegenden, aus dem ehemaligen Flurstück xxx herausgemessenen Grundstücke. Auch bestünden am Flurstück 538/1 zu Gunsten der nördlich gelegenen Grundstücke keine Dienstbarkeiten. Eine Zufahrt zu den als mitberechtigt eingetragenen Grundstücken über das dienende Grundstück Flst. xxx sei somit faktisch ausgeschlossen.
Das Grundbuchamt hat den Eigentümern der herrschenden Grundstücke unter Fristsetzung eine Löschungsankündigung zugestellt. Einige von ihnen haben einer Löschung widersprochen. Mit Beschluss vom 24.6.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Gegenstandslosigkeit des Rechts sei nicht zweifelsfrei und in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen. Der eingereichte Plan des Vermessungsamts gebe nur an, wer nach heutigem Stand Berechtigter des Geh- und Fahrtrechts sei. Dass das Recht jetzt und auch in Zukunft keinem der formell Berechtigten zum Vorteil gereichen könne, sei in der Form des § 29 GBO nicht feststellbar, zumal einige der berechtigten Grundstückseigentümer Einwände gegen eine Löschung erhoben hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Dieser weist darauf hin, dass das Geh- und Fahrtrecht nur das Grundstück Flst. xxx betrifft und an dessen Nordgrenze endet. Weil nach § 1019 BGB die Belastung für die Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil bieten müsse - ein rein persönlicher Vorteil für dessen Eigentümer reiche nicht aus -, komme es auf die ob-jektive Nutzbarkeit des herrschenden Grundstücks an, die nach dessen Lage, Beschaffenheit oder Zweckbestimmung zu beurteilen sei. Der Vorteil müsse sich also aus der allgemeinen Grundstückssituation in V...