Entscheidungsstichwort (Thema)

Risiko einer Anlageentscheidung - Anleger- und objektgerechte Beratung

 

Normenkette

BGB § 490 Abs. 1; HGB §§ 171-172; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; KapMuG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 546

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.01.2018; Aktenzeichen 35 O 10028/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

 

Gründe

Das Landgericht München I hat mit einem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers konnte nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

I. Prospektfehler

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Prospekt unterdrücke die Darstellung von Risiken und Besonderheiten, die der Kläger als durchschnittlich versierter Anleger nicht erkennen und in ihren möglichen negativen Auswirkungen nicht beurteilen könne, obwohl sie für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien.

Im Einzelnen:

1. Darstellung des Schiffsmarktes und Prognosen in Bezug auf die Markt- und Beschäftigungssituation Der Vortrag des Klägers, das Erstgericht habe sich faktisch in seinem Urteil kaum mit dem Schiffsmarkt und den verschiedenen aufeinander reagierenden und wirkenden Parametern befasst und sei auf zahlreiche vom Kläger vorgetragene Rügen und Tatsachen, die unter Beweis vorgetragen worden seien, rechtsfehlerhaft überhaupt nicht eingegangen, geht fehl. Vielmehr hat das Erstgericht auf den Seiten 16 und 17 sowie auf den Seiten 18 und 19 des angefochtenen Endurteils sich intensiv mit den im Emissionsprospekt prognostizierten Charterraten und den Prognosen in Bezug auf die Markt- und Beschäftigungssituation auseinandergesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht diese Prognosen für vertretbar erachtete.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Emissionsprospekt dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständig und vollständig dargestellt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 15/08, juris Rn. 18). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von der Anlage vermittelt (BGH, Urteil vom 12.07.1982 - II ZR 175/81, juris Rn. 9). Dabei gehört zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 -, juris Rn. 19). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen (BGH, a.a.O. Rn. 19). Prognosen können - anders als Tatsachen - nicht wahr oder unwahr sein, weil die Bewertung der künftigen Entwicklung subjektiven Maßstäben unterliegt. Aufgrund dessen muss die Bewertung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der sich abzeichnenden Risiken ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (BGH, Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17 -, juris Rn. 41). Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 -, juris Rn. 22). Ob ein Prospekt einem durchschnittlichen Anleger ein richtiges Gesamtbild von der Anlage, ihren Risiken und der sonstigen für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht grundsätzlich allein zu entscheiden ist. Zwar können im Einzelfall die für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Grundlagen eine Beweisaufnahme erforderlich machen. Solche klärungsbedürftigen Tatsachen werden ...

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