Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Prozessbevollmächtigten und des Einvernehmensanwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Beauftragt eine ausländische, im EU-Gebiet ansässige Partei einen ausländischen Prozessbevollmächtigten und einen Einvernehmensanwalt, so beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten des ausländischen Prozessbevollmächtigten auf die Kosten, die bei Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalts angefallen wären.
Dies gilt auch für die ggf. anfallende ausländische Mehrwertsteuer.
2. Außerdem umfasst der Kostenerstattungsanspruch die Kosten des Einvernehmensanwalts (Abweichung von der Senatsrechtsprechung OLG München v. 29.5.1998 -- 11 W 1388/98, MDR 1998, 1054 = OLGReport München 1998, 334 = Rpfleger 1998, 538 - im Anschluss an das Urteil des EuGH v. 11.12.2003 - Rs. C-289/02, MDR 2004, 358).
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 12.09.2002; Aktenzeichen 7 O 4130/99) |
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Traunstein vom 12.9.2002 wird dahin abgeändert, dass die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 10.906,73 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.1.2002 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II. Im Umfang der Zurückweisung trägt die Klägerin die Gerichtskosten des im Übrigen gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 7/9 und der Beklagte 2/9.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt a) für die Gerichtskosten 9.231,81 Euro und b) für die außergerichtlichen Kosten 11.626,95 Euro.
Gründe
Im vorliegenden Fall war die in vollem Umfang erstattungsberechtigte Klägerin durch österreichische Prozessbevollmächtigte und einen deutschen Einvernehmensanwalt vertreten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.9.2002 hat der Rechtspfleger die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten (einschließlich Gerichtskosten) auf 8.336,92 Euro festgesetzt. Dabei hat der Rechtspfleger die Kosten der österreichischen Prozessbevollmächtigten nur in Höhe der Kosten eines deutschen Prozessbevollmächtigten festgesetzt. Die Einvernehmensgebühr nach § 24a BRAGO und die Mehrwertsteuer hat der Rechtspfleger abgesetzt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Festsetzung weiterer 11.626,95 Euro begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Kosten der österreichischen Prozessbevollmächtigten nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarifsgesetz festzusetzen seien. Eine Beschränkung dieses Erstattungsanspruchs auf die Kosten eines deutschen Rechtsanwalts verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG. Außerdem würden österreichische Anwälte ggü. deutschen Anwälten diskriminiert. Ferner sei im vorliegenden komplexen Fall die Einschaltung eines österreichischen Rechtsanwalts auch hinsichtlich des materiellen Rechts zweckmäßig und notwendig gewesen. Das Verfahren hätte ohne profunde Kenntnisse des österreichischen Rechts nicht geführt werden können. Auch die Umsatzsteuer sei wenigstens nach deutschem Recht festsetzbar. Die Klägerin sei in diesem Fall nicht vorsteuerabzugsberechtigt und müsse die Umsatzsteuer an das österreichische Finanzamt abführen. Schließlich sei auch die Einvernehmensgebühr festsetzbar, weil andernfalls der österreichische Anwalt in jedem Fall ggü. seinem deutschen Kollegen diskriminiert würde, weil er den Einvernehmensanwalt brauche, der deutsche Anwalt aber nicht.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In sachlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Wegen der Gebühren der österreichischen Prozessbevollmächtigten bleibt es dabei, dass diese Gebühren nur in Höhe der Kosten eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind; allerdings ist hier auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz abgesetzten Kosten des Einvernehmensanwalts sind (hier einschließlich der österreichischen Mehrwertsteuer) erstattungsfähig.
Die Kosten eines von einer ausländischen Partei (auf der Grundlage von § 28 EuRAG) eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts bleibt es dabei, dass der Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich auf die Kosten eines deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkt ist. Dies entspricht der ständigen, schon vom Rechtspfleger zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. OLG München, Beschl. v. 29.5.1998 - 11 W 1388/98, OLGReport München 1998, 334 = MDR 1998, 1054 = Rpfleger 1998, 538). Diese Einschränkung des Kostenerstattungsanspruchs ergibt sich aus dem Grundsatz, die Prozesskosten - soweit dies mit der vollen Wahrung prozessualer Belange vereinbar ist - möglichst niedrig zu halten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rz. 12). Daraus folgt, dass sich die Partei unter dem Gesichtspunkt der Erstattbarkeit ihrer Kosten mit der Beauftragung eines beim Gericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten begnügt. Dies entspricht dem gesetzlichen Ged...