Leitsatz (amtlich)
1.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelnutzungsvertrags oder auch später den internen Umlageschlüssel festzulegen (wie KG NJW-RR 2005, 813; anders BGH NJW 2004, 3414/3418).
2.
Die Festlegung des Umlageschlüssels kann nicht im Rahmen der Kostenverteilung in der Jahreseinzelabrechnung erfolgen (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774).
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 01.02.2007; Aktenzeichen 1 T 12109/06) |
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört das Sondereigentum an einer Wohnung und an einer Garage, verbunden mit Miteigentumsanteilen von 716/10.000 bzw. 42/10.000, mithin von insgesamt 758/10.000 Anteilen. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich, wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.6.2005 die Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnung 2004 gegen die Stimme des Antragstellers mehrheitlich genehmigt. Die Jahresabrechnung weist in der Gesamtabrechnung Kabelgebühren von 1.723,84 EUR und in der Einzelabrechnung des Antragstellers von 130,67 EUR aus. Umgelegt wurden die Gebühren nach Miteigentumsanteilen. Der Antragsteller hat die Jahresabrechnung insgesamt angefochten. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Umlage der Kabelgebühren nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel nicht korrekt sei. Umzulegen sei vielmehr nur nach der Anzahl der Wohneinheiten.
Die maßgebliche Gemeinschaftsordnung enthält zur Umlage von Kabelgebühren keine ausdrücklichen Regelungen. Sie bestimmt in § 4 lediglich, dass die Kosten und Lasten für das Gemeinschaftseigentum die Eigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile tragen, soweit in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Nur für die Verwaltungskosten ist als Maßstab bestimmt, dass auf jede Wohnung und auf jedes Teileigentum ein gleicher Teil unabhängig von der Größe des Miteigentumsanteils entfällt.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ungültigerklärung mit Beschluss vom 8.6.2006 abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 1.2.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Auf die zu entscheidende Sache sind die bis 30.6.2007 geltenden materiellen und verfahrensmäßigen Vorschriften anzuwenden ( § 62 Abs. 1 WEG n.F.)
1.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, weil der Wert der Beschwer für den Antragsteller 750 EUR übersteigt ( § 45 Abs. 1 WEG).
Der Antragsteller hat die Jahresabrechnung 2004 insgesamt angefochten. In der Begründung hat er sich zwar nur mit den Kabelgebühren auseinander gesetzt; weil die Beschlussanfechtung jedoch überhaupt keiner Begründung bedarf, kann allein aus den vorgetragenen Rügen im Zweifel auch dann keine Beschränkung auf einzelne Beschlusselemente angenommen werden, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer nur Einzelpositionen beanstandet (BayObLG ZMR 2003, 692; OLG München ZMR 2006, 949; KK-WEG/Abramenko § 43 Rn. 13).
Der Antragsteller hat in der Beschwerde wie in der Rechtsbeschwerde ausdrücklich die Jahreseinzel- wie auch die Jahresgesamtabrechnung in Kenntnis des damit verbundenen Kostenrisikos angegriffen. Schon weil die Beschränkung des Antrags auf Ungültigerklärung nur einzelner Elemente der Jahresabrechnung die Ausnahme bildet und eine derartige Möglichkeit letztlich im Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers dessen Kostenrisiko beschränken soll, ist von der Dispositionsfreiheit des Anfechtenden auszugehen mit dem Ergebnis, dass die Jahresabrechnung hier insgesamt angefochten ist. Das hat zur Folge, dass bei der den Antragsteller treffenden Gesamtkostenbelastung von 3.018,80 EUR die notwendige Beschwer erreicht ist.
2.
Das Landgericht hat, soweit noch erheblich, ausgeführt:
Angefochten sei die Jahresabrechnung insgesamt. Eine Beschränkung habe der anwaltlich vertretene Antragsteller ausdrücklich nicht vorgenommen.
Die Jahresgesamtabrechnung sei ordnungsgemäß. Auch die Einzelabrechnung enthalte keine Fehler. Die Kabelkosten seien zu Recht nach Miteigentumsanteilen verteilt worden.
In der Rechtsprechung werde zwar die Meinung vertreten, dass es sich bei Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um Kosten handele, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfielen und für diese der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung daher nicht herangezogen werden könne. Demzufolge entspreche nur eine Verteilung nach Wohneinheiten ordnungsmäßiger Verwaltung. Dafür sei ausschlaggebend, dass die Kosten im Bereich des jeweiligen Sondereigentums veranlasst worden seien.
Die Kammer schließe sich dieser Ansicht jedoch nicht an. Die Kabelnutzungskosten seien vielmehr nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen. Denn die Gemeinschaft sei Ver...