Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Berufung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert des Klageantrags, den Beschluss über den Ausschluss der Komplementärin aus einer GmbH & Co. KG für nichtig zu erklären, richtet sich nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH Beschluss vom 8.12.2008, Az: II ZR 39/08). Dieser übersteigt 600 EUR nicht, wenn die Komplementärin keine Einlage zu erbringen hat und keine weiteren Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Beteiligung ein höherer Wert zukommt.
2. Vergütungen, die die Komplementärin für ihre Geschäftsführertätigkeit erhält, wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH, a.a.O.), gleiches gilt für die gewährte "Haftungsentschädigung"; dieser kommt ein mit der Gesellschafterstellung korrelierender Anteilswert an der Gesellschaft nicht zu und stellt keinen Ertrag aus der Gesellschafterstellung dar, wenn nicht erkennbar ist, dass das Risiko einer Inanspruchnahme gleich Null ist.
Normenkette
ZPO § 511 Abs. 1 Nr. 2, § 522 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.01.2013; Aktenzeichen 24 O 26614/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 28.1.2013 - 24 O 26614/11, durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.6.2013.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Wertberechnung für die Beschwer richtet sich nach §§ 3 bis 9 ZPO. Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin sich gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung über ihren Ausschluss als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten wendet und die Feststellung begehrt, dass dieser Beschluss nichtig ist, ist der Wert des Geschäftsanteils der Klägerin für die Wertberechnung der Beschwer maßgeblich (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rz. 16, "Gesellschaft"). Der Senat hat bei seinem Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100 EUR festgesetzt, da ein substantieller materieller Wert der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten nicht vorliegt, weil die Klägerin unstreitig keine Einlage zu erbringen hat und keinen Kapitalanteil bildet (vgl. BGH Beschluss vom 11.12.2012, Az: II ZR 271/12).
Die hiergegen mit der (unzulässigen) sofortigen Beschwerde von Seiten der Klägerin vorgebrachten Einwände rechtfertigen einen höheren Streitwert des Berufungsverfahrens nicht. Insbesondere wirken sich die Vergütungen, die nach dem Gesellschaftsvertrag für die Geschäftsführertätigkeit der Klägerin zu leisten sind, nicht streitwerterhöhend aus. Diese sind nämlich kein Ausfluss und keine Erträge aus der Gesellschafterstellung der Klägerin, sondern Gegenleistung für ihre Geschäftsführertätigkeit. Nach dem Beschluss des BGH vom 8.12.2008 (Az: II ZR 39/08) ist der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, nicht höher als der Anteilswert zu bemessen. Das gleiche gilt für den Vorabgewinn, der nach Auffassung des Senats eine Erfolgsvergütung für die Geschäftsführertätigkeit darstellt und nicht Ausfluss der Gesellschafterstellung ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst nicht vorträgt, dass und in welcher Höhe der Regelung über den Vorabgewinn ein tatsächlicher Substanzwert zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der sofortigen Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch den Senat darauf zu verweisen, dass diese unzulässig ist, § 567 ZPO. Im Übrigen ergibt sich aus den voranstehenden Ausführungen, dass der Senat an seiner Festsetzung des Streitwerts festhält, so dass eine Abänderung der Entscheidung nicht in Frage kommt.
Der Senat regt daher an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen, im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanziellen Gerichtsgebühren um die Hälfte.
Fundstellen