Entscheidungsstichwort (Thema)
Notgeschäftsführer. gerichtliche Bestellung. dringendes Bedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern.
Leitsatz (redaktionell)
Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers bei führungsloser GmbH ist nur und nur insoweit zulässig, als anders Schaden von der GmbH oder anderen Beteiligten nicht abgewendet werden kann; das ist der Fall, wenn vom Geschäftsführer zum Handelsregister anmeldepflichtige Tatsachen anzumelden oder Jahresabschlüsse einzureichen sind. Bei der Bestellung ist der Wirkungskreis des Notgeschäftsführers aber auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
Normenkette
BGB § 29; GmbHG §§ 6, 78
Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 1 HK T 990/07) |
AG Kempten (Aktenzeichen HRB 403) |
Gründe
I. Die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Sitz in Kempten, ihr Geschäftsgegenstand ist im Wesentlichen die Verpachtung einer Autowaschanlage. Als Geschäftsführer ist der Beteiligte zu 2 im Handelsregister eingetragen. Er ist zugleich Gesellschafter, sein Anteil am Stammkapital beträgt 20 %. Der Beteiligte zu 1 ist ebenfalls Gesellschafter mit einem Anteil von 25 % des Stammkapitals; er war seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 1990 bis September 2004 ihr Geschäftsführer. Weitere vier Gesellschafter halten Anteile von 16 %, 9 %, 20 % und 10 % des Stammkapitals. Nach § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 lit. b der Satzung ist für die Bestellung des Geschäftsführers eine Mehrheit von 95 % des Stammkapitals notwendig.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 23.9.2004 wurde der Beteiligte zu 2 einstimmig für die Dauer von zwei Jahren zum Geschäftsführer bestellt. Bei der Anmeldung zum Handelsregister wurde eine Niederschrift des Bestellungsbeschlusses vorgelegt, in der die Befristung gestrichen ist. Streitig ist, ob die Streichung durch den anmeldenden Notar oder auf dessen Anregung vom Beteiligten zu 2 vorgenommen wurde; ein Gesellschafterbeschluss wurde dazu nicht gefasst.
Der Beteiligte zu 2 verkaufte die Waschanlage mit Vertrag vom 18.8.2006 (nicht 25.8.2006) an die Pächter; als Zeitpunkt der Übergabe wurde der 31.8.2006 festgelegt.
Mit Schriftsatz vom 2.11.2006 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Dessen Aufgabe werde es insbesondere sein, rückständige Pachtzahlungen einzufordern und die Durchführung des Kaufvertrages rückgängig zu machen. Der Beteiligte zu 2 habe nämlich pflichtwidrig wegen vorgeschobener Mängel Pachtzahlungen nicht gefordert bzw. erlassen. Den Verkauf der Anlage habe er ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter vorgenommen, was dem Käufer bekannt gewesen sei. Wegen der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beteiligten zu 1 einerseits und dem Beteiligten zu 2 und einem weiteren Gesellschafter andererseits sei die Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung ausgeschlossen.
Der Beteiligte zu 2 ist auch namens der Gesellschaft dem Antrag entgegengetreten. Er meint, er bleibe als Geschäftsführer solange im Amt, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt werde.
Das AG hat mit Beschluss vom 14.3.2007 die Bestellung eines Notgeschäftsführers abgelehnt mit der Begründung, die Gesellschaft habe einen im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer. Ein Nachweis der Amtsniederlegung oder der Abberufung sei dem Gericht nicht bekannt gemacht worden. Der mit der Anmeldung vorgelegte Gesellschafterbeschluss enthalte keine Befristung.
Gegen die Entscheidung des AG hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 2 weiterhin als Geschäftsführer auftrete und namens der Gesellschaft Klage gegen den Beteiligten zu 1 erhoben habe, obwohl er nicht mehr Geschäftsführer sei. Es müssten die Jahresabschlussarbeiten in Auftrag gegeben werden, ferner stünden Schadensersatzansprüche gegen den Beteiligten zu 2 im Raum, die ohne Geschäftsführer nicht geltend gemacht werden könnten.
Das LG hat mit Beschluss vom 25.5.2007 die Entscheidung des AG aufgehoben und das Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers an dieses zurückverwiesen. Gegen die Entscheidung des LG hat die Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann unterstellt werden, dass die Gesellschaft im Verfahren durch den Beteiligten zu 2 wirksam vertreten wird. Denn die Frage, ob der Beteiligte zu 2 noch Geschäftsführer der Gesellschaft ist oder nicht, ist im Rahmen der Sachentscheidung zu beantworten. Die Vertretungsmacht darf in einem solchen Fall nicht vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Vertretung während des Rechtsstreits durch alle Instanzen einheitlich geregelt ist und nicht bei Unterschieden in der materiell-rechtlichen Beurteilung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte von Instanz zu Instanz wechselt (vgl. BayObLG NZG 2000, 41/42; BGH v. 10.11.1...