Leitsatz (amtlich)
Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit zwei Wohnungen, von denen eine von ihrem Eigentümer vermietet ist und die andere von dem Eigentümer bewohnt wird, besteht eine Pflicht zur Verbrauchserfassung nach den Vorschriften der HeizkostenV. § 2 dieser Verordnung findet insoweit keine Anwendung (im Anschluss an OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 11 f.).
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4; HeizkostenV §§ 2-3
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 7 T 204/07 (1)) |
AG Kelheim (Aktenzeichen 1 UR II 6/06) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des LG Regensburg vom 3.7.2007 insoweit aufgehoben, als die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Erfassung der Heizkosten, inklusive der Ausstattung der Heizkörper mit Verbrauchsmesseinrichtungen und zur verbrauchsabhängigen Erfassung von Warmwasserkosten - nicht jedoch Kaltwasserkosten und Abwasserkosten - und die Feststellung der diesbezüglichen hälftigen Kostentragungspflicht abgelehnt wurde.
II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das LG Regensburg zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Schwestern und halten je ½ Eigentumsanteile an der Wohnungseigentümergemeinschaft; die Antragstellerin ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit im Obergeschoss des Anwesens, sie nutzt die Wohnung selbst gelegentlich. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Sondernutzungseinheit im Erdgeschoss; sie hat diese Einheit an eine Tante der Beteiligten vermietet.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf die Hälfte der Kosten einer Reparaturmaßnahme an der Haustreppe in Anspruch und verlangt weiter, dass bestimmte Einrichtungen für eine verbrauchsabhängige Erfassung der Heizkosten und der Wasserkosten geschaffen werden, an denen sich die Beteiligten je hälftig zu beteiligen hätten. Ferner verlangt die Antragstellerin hilfsweise eine Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung.
Das AG hat mit Beschluss vom 21.3.2007 auf den Hilfsantrag der Antragstellerin diese ermächtigt, eine Eigentümerversammlung und Aufstellung der Mitteilung einer Tagesordnung einzuberufen, und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG am 3.7.2007 zurück. Mit ihrer gegen diesen am 6.7.2007 zugestellten Beschluss eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde vom 18.7.2007 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Das LG hat Folgendes ausgeführt:
a) Zu Recht habe das AG keine Verpflichtung der Antragsgegnerin gesehen, sich anteilig an den Kosten der Reparaturmaßnahme im Treppenhaus zu beteiligen. Wenngleich diese Maßnahme sinnvoll und zweckmäßig gewesen sei, wäre eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich an den Kosten zu beteiligen, nur dann anzunehmen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss gefasst hätte, oder aber die Antragsgegnerin dieser Maßnahme zugestimmt hätte. Ein Beschluss sei unstreitig nicht gefasst worden; eine Beauftragung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin habe ebenso wenig vorgelegen. In dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht habe, der Eingangsbereich sei unfallgefährdet und die Antragstellerin solle sich darum kümmern, liege noch kein Auftrag zu einer konkreten Reparaturmaßnahme. Auch durch ein vorweg erteiltes Einverständnis sei die durchgeführte Maßnahme nicht gedeckt gewesen. Zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens sei die Reparaturmaßnahme nicht notwendig gewesen.
b) Das AG habe auch die Anträge der Antragstellerin hinsichtlich der Verbrauchserfassungseinrichtungen zu Recht zurückgewiesen. Eine Verpflichtung zur Ausstattung der Wohnungen mit Verbrauchserfassungsgeräten sei aus der HeizkV nicht abzuleiten, da die Ausnahmebestimmung des § 2 vorliege. Weil es sich lediglich um ein Zweifamilienhaus handle, sei der Eigentümer nicht an die HeizkV gebunden, da vorliegend eine der beiden Wohnungen von einem Gebäudeeigentümer selbst genutzt werde. Hierbei reiche die unregelmäßige Nutzung durch die Antragstellerin aus. Mangels Anwendbarkeit der HeizkV komme es auf die weiteren Ausnahmen des § 11 HeizkV nicht mehr an. Bezüglich der Wasserversorgung richte sich die Kostenverteilung nach dem Nachtrag zur Teilungserklärung vom 23.9.1997, nach dem die übrigen Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, sowie die Betriebskosten (z.B. für Wasser, Abwasser, Strom, Heizung u.a.) einschließlich der Versicherungsprämien von den Wohnungseigentümern im Verhältnis der Miteigentumsanteile getragen werden sollten.
2. Soweit sich diese Ausführungen auf die Ablehnung der Verbrauchserfassung der Heizkosten und Warm...