Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichzeitiger Erlass von Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss durch Rechtsmittelgericht
Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls mit dem Antrag auf Pfändung einer Forderung verbunden, kann auch das Rechtsmittelgericht gleichzeitig den Arrest anordnen und den Pfändungsbeschluss erlassen.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.06.2004; Aktenzeichen 27 O 9867/04) |
Tenor
I. Auf sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des LG München I vom 7.6.2004 aufgehoben und der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs der Gläubiger von 34.068,14 Euro zzgl. 9 % Zinsen hieraus seit dem 10.10.2002 und einer Kostenpauschale von 3.000 Euro angeordnet.
II. In Vollzug dieses Arrests wird der angebliche Anteil des Schuldners zu einem Drittel am Nachlass der am 15.5.2000 verstorbenen P. R., geb. W., gem. gemeinschaftlichem Erbschein des AG München vom 13.10.2000 zu Geschäfts-Nr. ... gepfändet. Der Schuldner und Frau H. und J. R. als weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft nach P. R. und Drittschuldner dürfen an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner hat sich jeder Verfügung über den Miterbenanteil zu enthalten.
III. Durch Hinterlegung von 40.000 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.
IV. Der Schuldner hat die Kosten des Arrestverfahrens zu tragen.
V. Der Streitwert des Arrestverfahrens und der sofortigen Beschwerde wird auf 17.034,07 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat Erfolg. Der beantragte Arrest war unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zu erlassen, da er nach den §§ 916 ff. ZPO gerechtfertigt ist. Darüber hinaus war auf den mit dem Arrestantrag verbundenen Antrag der Gläubiger der Drittelanteil des Schuldners am Nachlass der P. R. zu pfänden.
1. Die Gläubiger haben durch Vorlage des "selbständigen Schuldanerkenntnisses" des Beklagten vom 1.2.2000 (Anl. AST 4), eines HR-Auszuges betreffend die I. GmbH (Anl. AST 9), des Schriftsatzes des anwaltschaftlichen Vertreters des Schuldners vom 1.9.2003 (Anl. AST 6), in dem die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH bestätigt wird, der eidesstattlichen Versicherung der Gläubigerin J. W. vom 26.5.2004 (Anl. AST 8) und des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG München vom 13.10.2000 zu Geschäfts-Nr. ... (Anl. AST 10) glaubhaft gemacht, dass ihnen gegen den Schuldner persönlich nach dessen Schuldübernahme ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der stillen Einlage von DM 50.000,00 in die vom Schuldner geführte I. GmbH samt 9 % Zinsen vom 1.1.1999 bis 11.9.2002 sowie Verzugszinsen von 9 % hieraus seit dem 10.10.2002 zusteht. Auch das LG geht in seinem den Erlass des beantragten Arrestes ablehnenden Beschluss vom 7.6.2004 vom Vorliegen eines Arrestanspruchs, wenn auch möglicherweise nur bedingten gem. § 916 Abs. 2 ZPO, aus.
2. Die Gläubiger haben den zum Erlass des beantragten dinglichen Arrestes nach § 917 Abs. 1 ZPO erforderlichen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Allein schon der Zeitablauf seit Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins durch das AG München am 13.10.2000 spricht dafür, dass ohne Verhängung des Arrestes zu besorgen ist, dass die Vollstreckung eines von den Gläubigern erwirkten Urteils hinsichtlich des Arrestanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Erst recht ist das der Fall, nachdem der Schuldner, wie das LG in seinem Beschluss vom 7.6.2004 festgestellt hat, vom AG München rechtskräftig wegen eines vorsätzlich unterlassenen rechtzeitigen Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I. GmbH zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Gerade das Hinausziehen des gebotenen Insolvenzantrages durch den Schuldner, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sollen bei der I. GmbH spätestens im Januar 2000 vorgelegen haben, einerseits und die Bedingung für seine persönliche Inanspruchnahme im "Schuldanerkenntnis" vom 1.2.2000, zuerst diese I. GmbH in Anspruch zu nehmen, andererseits zeigen augenfällig, dass der Schuldner in arglistiger Weise die Erfüllung des von ihm ersichtlich als berechtigt angesehenen Zahlungsverlangens der Gläubiger zumindest zeitlich, wenn nicht gar dauerhaft hinausschieben wollte. Hierzu passt, dass er in dem von den Gläubigern gegen ihn angestrengten Hauptsacheverfahren vor dem LG München I gem. seiner Erklärung vom 1.2.2000 auf eine Abtretung einer Forderung der M GmbH an die Gläubiger zur vorrangigen Befriedigung pocht und bestreiten lässt, die Abweisung des Insolvenzantrages über das Vermögen dieser Gesellschaft mangels Masse spreche gegen eine Werthaltigkeit der abzutretenden Forderung.
3. Die Pfändung des Miterbenanteils war antragsgemäß nach § 859 Abs. 1 und 2, § 857 Abs. 1 und § 829 Abs. 1 ZPO auszusprechen.
Für den Erlass einer solchen Anordnung ist der Senat auch zuständig, wenn er als Bes...