Leitsatz (amtlich)
Heckenrückschnitt als bauliche Veränderung in Abgrenzung zu Pflegemaßnahmen. (Ergänzung zu BayObLG, Beschl. v. 18.3.2004, 2 Z BR 249/03, BayObLGReport 2004, 313 = NJW-RR 2004, 1378).
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen 1 T 18695/02) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 62/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München I vom 26.4.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers sind 36/100 Miteigentumsanteile und mit dem des Antragsgegners 64/100 Miteigentumsanteile verbunden. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. Der Antragsteller hat seine Wohnung vermietet. Der Antragsgegner war im Jahr 2001 zugleich Verwalter der Anlage.
Am 17.7.2001 wurde zu Tagesordnungspunkt (TOP) 7 mit den Stimmen des Antragsgegners gegen die des Antragstellers beschlossen: Die Hecke zwischen den beiden Gartensondernutzungsflächen ist auf eine Höhe von höchstens 80 cm zurückzuschneiden. Sie ist auf Dauer jeweils in dieser Höhe zu belassen. Der Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, den Rückschnitt und den jeweils erforderlichen Nachschnitt namens aller Wohnungseigentümer auf Kosten der Gemeinschaft in Auftrag zu geben ...
Auch diese Maßnahme (Rückschnitt) wird durch Sonderumlage finanziert. Der Verwalter ist befugt, diese bei Bedarf von den Wohnungseigentümern anzufordern. Die Kosten werden laut notariellem Kaufvertrag von beiden Eigentümern zu gleichen Teilen getragen.
Der Antragsteller hat beantragt, sämtliche in der Versammlung vom 17.7.2001 gefassten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat das Verfahren abgetrennt, soweit es den Beschluss zu TOP 7 betrifft. Es hat am 27.9.2002 den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschl. v. 29.10.2003 den Beschluss des AG aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Das BayObLG hat durch Beschl. v. 18.3.2004 (BayObLG v. 18.3.2004 - 2Z BR 249/03, BayObLGReport 2004, 313 = NJW-RR 2004, 1378) die Entscheidung des LG aufgehoben und den angefochtenen Eigentümerbeschluss zu TOP 7 insoweit für ungültig erklärt, als Gegenstand die Erhebung einer Sonderumlage war. Im Übrigen hat es die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurück- verwiesen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat das LG durch Beschl. v. 26.4.2005 den Eigentümerbeschluss auch insoweit für ungültig erklärt, als Gegenstand der Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von höchstens 80 cm und Belassung in dieser Höhe ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich die erneute sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt: Ein durch die beauftragte Richterin durchgeführter Augenschein habe ergeben, dass es sich um eine Thuja-Hecke von beträchtlichen Ausmaßen handele. Sie ziehe sich zwischen den Sondernutzungsflächen in einer Länge von 20 bis 25 Metern entlang, wobei ihre Höhe an einer mittleren Stelle etwa 160 cm und die Breite ca. ein Meter betrage. Die Hecke bewirke in ihrer derzeitigen Form nicht nur eine ideelle Trennung der beiden Sondernutzungsbereiche, sondern habe auch eine erhebliche Sichtschutzfunktion, die bei einem Rückschnitt auf 80 cm und Belassen in dieser Höhe nicht gewährleistet sei. Der beschlossene Rückschnitt stelle daher eine gegenständliche Veränderung dar, die grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 WEG zu beurteilen sei. Die Kammer könne aufgrund der zunächst telefonischen und dann schriftlich ergänzten Stellungnahme des zugezogenen Baumsachverständigen D. ausschließen, dass der beschlossene Rückschnitt als Maßnahme ordnungsmäßiger Instandhaltung nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG angesehen werden könne. Der Sachverständige, an dessen Sachkunde die Kammer keinen Zweifel habe, habe überzeugend dargelegt, dass der Rückschnitt zwar nicht unbedingt zu einer Zerstörung der Hecke führen würde, dass jedoch eine langfristige Schädigung zu erwarten sei. Auftretende Kahlstellen könnten nicht kurzfristig durch Nachtrieb wieder geschlossen werden, sondern es sei eine nachhaltige Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Hecke über einen längeren Zeitraum hin zu erwarten. Dies könne nicht als ordnungsmäßige Pflegemaßnahme des Gartens betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund stelle der Rückschnitt auch keine Maßnahme zur Herstellung eines optisch einheitlichen Bildes dar. Auch wenn durch den Rückschnitt ein besserer Überblick über das Gesamtgrundstück ermöglicht würde, würde bei einem solchen Überblick auch die in ihre...