Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung bei Anweisung des Grundbuchamts das Hindernis zu beseitigen
Leitsatz (amtlich)
Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn das Grundbuchamt den Antragstellern die Beseitigung des Hindernisses aufgibt, obwohl diese schon vorab ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht gewillt sind, die geforderten Unterlagen zur Beseitigung des Hindernisses beizubringen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 20. September 2017 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, tragen die Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Insofern beträgt der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens 100 EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.
Diesen veräußerte sie mit notariellem Kaufvertrag vom 24.8.2017 an die Beteiligte zu 2, eine bayerische Gemeinde, bei Beurkundung vertreten durch den 1. Bürgermeister. In Ziffer V. 2. war von der Beteiligten zu 1 für die Beteiligte zu 2 eine Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs bewilligt.
Am 30.8.2017 legte der Notar eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vom 24.8.2017 vor und beantragte die Eintragung der bewilligten Vormerkung. Auf dem Antrag vermerkte der Rechtspfleger beim Grundbuchamt, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Notariat ein Gemeinderatsbeschluss nicht eingeholt werde.
Daraufhin erließ das Grundbuchamt am 20.9.2017 fristsetzende Zwischenverfügung, wonach ein Gemeinderatsbeschluss zu dem Geschäft fehle.
Dagegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde vom 21.9.2017, mit der sie auf die Entscheidung des BGH vom 18.11.2016, V ZR 266/14 verweisen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Vormerkung allein aufgrund Bewilligung der Beteiligten zu 1 erfolge und schon deshalb ein Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich ist. Neben der Aufhebung der Zwischenverfügung beantragten sie zudem die Anweisung an das Grundbuchamt, die Auflassungsvormerkung einzutragen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Das nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO) Rechtsmittel der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) ist überwiegend erfolgreich.
2. Die Zwischenverfügung war schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sie nicht hätte ergehen dürfen. Das Notariat hat nämlich gegenüber dem Grundbuchamt schon vor Erlass der Zwischenverfügung bei einem Telefonat für die Beteiligten ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass die Beteiligten nicht gewillt sind, den vom Grundbuchamt geforderten Gemeinderatsbeschluss beizubringen. Schon aus diesem Grunde hätte das Grundbuchamt die Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen, sondern über den Eintragungsantrag entscheiden müssen (OLG Düsseldorf Rpfleger 2017, 536).
3. Soweit zudem beantragt ist, das Grundbuchamt anzuweisen, die Auflassungsvormerkung einzutragen, war die Beschwerde abzuweisen, da Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung (nur) die in der Zwischenverfügung erhobene Beanstandung, nicht aber der Eintragungsantrag selbst ist (vgl. nur: BayObLGZ 1967, 408/410).
4. Nicht bindend weist der Senat auf folgendes hin:
a) Zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass die Eintragung einer Vormerkung allein aufgrund einer Bewilligung der Veräußerin erfolgt, es mithin auf die Vertretungsmacht des Bürgermeisters, der für die Erwerberin auftritt, nicht ankommt.
b) Zur Frage der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters bei Grundstücksgeschäften wird im Übrigen auf den Beschluss des Senats vom 12.10.2017 - 34 Wx 325/17 (zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen) hingewiesen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG.
Den Geschäftswert bestimmt der Senat, soweit die Beschwerde zurückgewiesen ist, nach billigem Ermessen, §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Fundstellen
Dokument-Index HI11287707 |