Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbständiges Beweisverfahren

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 355 Abs. 2, §§ 412, 490 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 568 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 07.11.2019; Aktenzeichen 71 OH 1833/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 07.11.2019, Az. 71 OH 1833/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zu 1.) bis 3).

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht.

Der Beschwerdeführer erwarb sechs Tiefgaragenplätze in einem Neubauprojekt in Landshut und wurde dadurch Mitglied einer WEG. Er macht im selbständigen Beweisverfahren Mängel des Tiefgaragenbodens geltend.

Mit Beschluss vom 23.02.2018 erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss, mit dem es den Sachverständigen Dipl.-Ing. P. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte. Erstmals mit Schreiben vom 12.10.2018 teilte der Sachverständige mit, dass er beabsichtige, 3 bis 5 Bohrkerne in der Bodenplatte zu ziehen (Bl. 147 d.A.).

Die WEG lehnte die Bauteilöffnung ab (vgl. Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12.06.2019, Bl. 195 d.A.). Daraufhin teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 29.08.2019 u.a. mit, dass er ohne Bauteiluntersuchung keine verwertbaren Sachverständigen Ergebnisse liefern könne (Bl. 233 d.A.).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren fortzusetzen sei. Insbesondere möge der Sachverständige auf Untersuchungen der Betonbohrkerne durch einen Privatgutachter sowie auf Messungen der Betondeckung durch die Fa. I. zurückgreifen, die Grundlage der vorgelegten Privatgutachten E. bzw. R. geworden seien. Das Beweisverfahren könne auch ohne eigene Bauteilöffnung durch den Gerichtssachverständigen durchgeführt werden.

Die Antragsgegnerin bestritt mit Schriftsatz vom 05.11.2019 (Bl. 255/257 d.A.) sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragene Anknüpfungstatsachen mit Ausnahme der Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dipl.- Ing. P.

Das Landgericht erließ am 07.11.2019 einen Beschluss, dessen Tenor lautet "Es wird deklaratorisch festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist". Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mangels Zustimmung der WEG eine Bauteilöffnung nicht möglich sei, so dass keine verwertbaren Ergebnisse des Sachverständigen geliefert werden können. Der Beschluss wurde formlos übermittelt. Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.11.2019, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, das Beweisverfahren fortzusetzen und den Sachverständigen aufzufordern, sämtliche Fragen aus dem Schriftsatz vom 16.10.2019 zu beantworten. Der Antragsgegner beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Mit Beschluss vom 06.12.2019 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab. Mit Verfügung vom selben Tage ordnete es die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an.

II. 1. Zur Entscheidung ist gem. § 568 S.1 ZPO der Einzelrichter berufen, da auch erstinstanzlich der Einzelrichter entschieden hat.

2. Die Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 490 Abs. 2 ZPO.

a) Zwar ist es richtig, dass der Beschluss, mit dem die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt wird, nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat, denn das selbständige Beweisverfahren endet mit seiner sachlichen Erledigung (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2009, VII ZR 200/08 = NJW-RR 2009, 1243; zitiert nach beck-online). Einer Beschwerde gegen einen solchen deklaratorischen Beschluss würde regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass sie unzulässig wäre.

b) Ebenfalls nicht statthaft ist ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2010, VI ZB 59/09 = BauR 2010, 932; zitiert nach beck-online).

c) Hier liegt der Fall jedoch anders.

Der Antrag auf Fortsetzung der Beweisaufnahme war darauf gerichtet, zur Erledigung des Beweisbeschlusses den Sachverständigen aufzufordern, ohne eigene Bauteilöffnung (die mangels Zustimmung der WEG nicht möglich war) das Gutachten zu erstellen und zu diesem Zweck u.a. auf ein vorgelegtes Privatgutachten zurückzugreifen, um so das selbständige Beweisverfahren zum Abschluss zu bringen.

Für den Fall der Beantragung der Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass - anders als bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO) - es sich bei der Zurückweisung des Gesuchs um Anhörung eines Sachverständigen um eine Entscheidung handele, die das Verfahren weitgehend abschließe und die deshalb nicht erst in einem möglicherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann; sie sei deshalb m...

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