Leitsatz (amtlich)
Für Eintragungen in das Vereinsregister ist der Geschäftswert nicht nach einem bestimmten Vomhundertsatz des Vereinsvermögens festzusetzen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. der Bedeutung der Sache, der Vermögenslage des Vereins des Vereins und der Mitgliederzahl über eine angemessene Ermäßigung bzw. Erhöhung des Regelwertes des § 30 Abs. 2 zu entscheiden. Bei der Vermögenslage des Vereins darf nicht unberücksichtigt bleiben, welchen Nutzen der Verein aus dem Vermögen zieht.
Normenkette
KostO § 29 S. 1, § 30 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen 13 T 935/05) |
AG Erlangen (Aktenzeichen VR 255) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 23.2.2005 dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert auf 30.000 EUR festgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 17.3.2003 und am 18.11.2003 wurden Eintragungen der Änderung des Vereinsvorsitzenden des Beschwerdeführers ins Vereinsregister vorgenommen und dafür zunächst jeweils eine Gebühr von 432 EUR bei einem Geschäftswert von 250.000 EUR mit Rechnungen vom 1.4.2003 und 26.11.2003 gefordert. Mit Schreiben vom 22.12.2003 legte der Beschwerdeführer gegen die Gebührenforderung vom 2.3.2004 Erinnerung ein. Nach Mitteilung des beschwerdeführenden Vereins vom 22.12.2003, dass kein Vermögen vorhanden sei, die Jahreseinnahmen von Mitgliedsbeiträgen 220 EUR sowie die Mitgliederzahl des Vereins 22 Personen betragen würde, änderte das AG Erlangen am 10.3.2004, von einem Geschäftswert von 1.000 EUR ausgehend, die Gebührenrechnung auf 10 EUR. Auf Intervention vom 18.6.2004 des Beteiligten setzte daraufhin das AG den Geschäftswert mit Beschl. v. 22.11.2004 auf 500.000 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, dass das Vermögens des Verein 20.513036 EUR betrage.
Das LG bestätigte mit Beschl. v. 23.2.2005, zugestellt am 8.4.2005 diese Entscheidung. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9.5.2005, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 31 Abs. 3 S. 6 KostO eingehalten, da die Frist an einem Sonntag ablief, und das Rechtsmittel am darauf folgenden Montag per Fax bei Gericht einging. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Das AG Erlangen habe den Geschäftswert zu Recht auf 500.000 EUR festgesetzt. Der Geschäftswert für die Eintragung einer Satzungsänderung richte sich nach § 30 Abs. 2 KostO. Zwar sei regelmäßig für Idealvereine ohne nennenswertes Vermögen der Geschäftwert auf 3.000 EUR festzusetzen. Da der beschwerdeführende Verein kein Idealverein ohne nennenswertes Vermögen sei, sei der Geschäftswert unter Berücksichtigung der Vermögenslage, des Zweckes des Vereins sowie der Bedeutung der Eintragung zwischen 1.000 EUR und 500.000 EUR festzusetzen. Das Vereinsvermögen betrage nach Abzug der Verbindlichkeiten 20.513036 EUR. Auch, wenn man berücksichtige, dass der Verein gemeinnützig sei und nicht kostendeckend arbeite, das Beitragsaufkommen nur 4.840 EUR betrage, sei angesichts der Bedeutung der Eintragung des Vereinsvorsitzenden für die Festsetzung des Geschäftswerts 5 % des Vereinsvermögens maßgebend. Da der Betrag den Höchstbetrag des § 30 Abs. 2 KostO übersteige sei der Höchstwert von 500.000 EUR maßgebend.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§ 31 Abs. 3 S. 5, § 15 Abs. 5 S. 2 KostO, § 546 ZPO).
a) Richtigerweise hat das LG allerdings die Änderung des Geschäftswert nicht schon wegen Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 S. 3 KostO aufgehoben, da die Frist von sechs Monaten nicht für die erstmalige Festsetzung des Geschäftswert durch das Gericht gilt (Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Aufl., § 31 Rz. 54). Die Annahme eines bestimmten Geschäftswerts in der Kostenrechnung setzt damit die Frist nicht in Lauf.
b) Zu Unrecht hat aber das LG den Geschäftswert nach einem bestimmten Vomhundertsatz des Vereinsvermögens festgesetzt (BayObLG v. 13.7.1979 - BReg. 3 Z 32/79, BayObLGZ 1979, 223 ff. = Rpfleger 1979, 398 f.). Der Geschäftswert für die hier vorgenommene Eintragung bestimmt sich nach § 29 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Danach war dieser Wert im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 18 Abs. 1, § 7 KostO) regelmäßig mit 3.000 EUR anzunehmen; er konnte aber nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 1.000 EUR und nicht über 500.000 EUR angenommen werden.
Das Gesetz hat in diesen Fällen den Geschäftswert ausdrücklich nicht in der Weise an das Vereinsvermögen gebunden, wie dies bei Eintragungen in das Handelsregister § 26 Abs. 2 S. 1 KostO in der bis 30.11.2004 geltenden Fassung durch die Anknüpfung an das Betriebsvermögen anordnet. Das BayObLG hat deshalb bereits in BayObLGZ 1960, 1 [5 ff.] entschieden, dass bei Anmeldungen zum Vereinsregister nicht etwa der Geschäftswert "anha...