Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschungsfähigkeit einer auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt bestellten Reallast
Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt ist unabhängig vom Vorliegen eines Löschungserleichterungsvermerks unter Aufhebung der antragszurückweisenden Entscheidung zur berichtigenden Löschung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechts anzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Sperrfrist von einem Jahr seit dem Tode des Berechtigten abgelaufen ist und der Rechtsnachfolger der Löschung nicht widersprochen hat.
2. Über die Frage, ob die vor Ablauf der Sperrfrist getroffene Entscheidung des Grundbuchamts richtig war, hat das Beschwerdegericht in diesem Fall nicht zu entscheiden.
Normenkette
BGB § 158 Abs. 2, §§ 163, 1105, 1107-1108, 1111; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, §§ 23, 71 Abs. 1, § 74; RPflG § 11 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 26. Juli 2017 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung der im Grundbuch von ... Blatt ... in Abteilung II lfd. Nr. 3 zu Gunsten von ... eingetragene Reallast zu löschen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, den er aufgrund Kaufvertrag mit Leibrentenverpflichtung vom 7.4.2009 erworben hat. Unter Ziff. III. 4) des Vertrags ist eine Verpflichtung zur Zahlung von Leibrente wie folgt vereinbart:
Darüber hinaus hat der Käufer an Herrn ... X. grundsätzlich auf Lebensdauer des Zuletztgenannten eine Leibrente in Höhe von monatlich fest ... Euro ... zu bezahlen, fällig jeweils ..., erstmals zu dem auf die Eigentumsumschreibung des Vertragsgegenstandes an den Käufer im Grundbuch folgenden Monatsersten.
Sollte Herr ... X. vor Ablauf von fünf Jahren - gerechnet ab dem Tag der Fälligkeit der ersten Rentenzahlung an - versterben, steht die vereinbarte Leibrente zeitlich befristet ... im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB für den restlichen Zeitraum bis zum Ablauf der genannten Fünf-Jahresfrist zu. Im Vorablebensfall von Herrn ... X. innerhalb der Fünf-Jahresfrist endet somit die Leibrentenzahlung des Käufers ersatzlos, nachdem der Käufer insgesamt sechzig monatliche Leibrenten, inbegriffen die noch zu Lebzeiten an Herrn ... X. erfolgten Leibrentenzahlungen gezahlt hat. ... Gemäß Ziff. III. 7) bestellte der Käufer zu Lasten des Vertragsbesitzes und zu Gunsten von Herrn ... X. zur Sicherung der wiederkehrenden Leistungen gemäß Teilziffer 4) eine Reallast.
Unter Ziff. VI. Teilziffer 5 wurde folgende Grundbucherklärung beurkundet:
Die Eintragung der in dieser Urkunde für Herrn ... X. bestellten Reallast am Vertragsgegenstand im Grundbuch wird hiermit bewilligt und beantragt mit der Bestimmung, dass nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums gemäß Abschn. III. 4) zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Ablebens des Berechtigten genügen soll.
Am 11.8.2009 wurden die Auflassung im Grundbuch vollzogen und in Abteilung II als Belastung eingetragen:
Reallast (monatliche Leibrente) für ... X. ...; bedingt löschbar bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom 07.04.2009 ... Am 10.5.2017 hat der Beteiligte unter Vorlage der Sterbeurkunde des am 12.3.2017 verstorbenen Berechtigten ... X. die Löschung der Reallast beantragt. Das Grundbuchamt hat gemeint, wegen möglicher Rückstände könne vor Ablauf eines Jahres nur aufgrund Bewilligung des durch Erbnachweis ausgewiesenen Rechtsnachfolgers gelöscht werden. Der Beteiligte hat sich auf den eingetragenen Löschungserleichterungsvermerk berufen und geltend gemacht, dass das Bestehen von Rückständen nicht ansatzweise feststehe.
Daraufhin hat das Grundbuchamt den Antrag am 26.7.2017 zurückgewiesen. Die Löschungserleichterung sei nur für den Fall bewilligt, dass der Berechtigte vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist verstirbt. Weil die auch im Grundbuch eingetragene Bedingung nicht eingetreten sei, sei eine Löschung lediglich aufgrund Todesnachweises erst nach Ablauf eines Jahres möglich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Gestützt auf den Wortlaut der Bewilligung ist er der Meinung, dass die Löschungserleichterung greife. Sollte die Eintragung im Grundbuch hiervon abweichen, sei das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und ausgeführt, dass eine Vorlöschklausel für den hier eingetretenen Fall, dass der Berechtigte nach dem 1.9.2014 verstirbt, nicht bewilligt sei.
II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Reallast ist - jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - löschungsfähig.
1. Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts erfordert nach der Grundnorm des § 19 GBO die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers. Ist das Recht außerhalb des Grundbuchs erloschen, so kann es nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO auch gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. § 23 GBO ergänzt diese Bestimmu...