Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten
Leitsatz (redaktionell)
Die Einholung eines Privatgutachtens während des Rechtsstreits ist in der Regel dann sachdienlich, wenn der Partei die nötige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen, sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgerecht zu verteidigen oder zu einem ihr Ungünstigen, vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten gezielt Stellung nehmen zu können. (Rn. 20)
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 08.11.2017; Aktenzeichen 51 O 2988/12) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landshut vom 08.11.2017 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Landshut vom 26.05.2017 zu erstattenden Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 41 OH 2312/07 auf 11.687,44 Euro (statt 10.516,03 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe Von 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.07.2017 festgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47% und die Beklagte 53%.
4. Die Gerichtskosten trägt der Kläger. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Der Wert der Beschwerde beträgt 2.209,64 Euro.
Gründe
I. Mit der Klage vor dem Landgericht Landshut (Az. 51 O 2988/12) begehrt der Kläger gegen die Beklagte Mangelbeseitigungsarbeiten und Schadenersatz im Zusammenhang mit dem von der Beklagten errichteten Fertighaus für die Doppelhaushälfte des Klägers. Vorangegangen war ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Landshut unter Az. 41 OH 2312/07.
Nach ergangenen Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 14.06.2013, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hatte und Aufhebung sowie Zurückverweisung durch das Berufungsgericht mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 05.02.2014 (Az. 13 U 2823/13 Bau), wurde das Verfahren schließlich. vor dem Landgericht Landshut durch Prozessvergleich beendet.
Mit Beschluss des Landgerichts Landshut vom 26.05.2017 wurde das Zustandekommen des Vergleiches zwischen den Parteien festgestellt. Ziff. 3 des Vergleiches lautet dabei wie folgt:
"Von den Kosten des Rechtsstreifs in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren§ vor dem Landgericht Landshut, Az. 41 OH 2312/07 trägt die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4."
Der Streitwert wurde darin auf 50.000,00 festgesetzt und festgestellt, dass ein überschießender Vergleichswert nicht bestehe.
Mit Schriftsatz vom. 19.06.2017 meldete die Beklagte ihre Rechtsanwaltskosten und die Kosten für die von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachten zum Kostenausgleich an. Mit Kostenausgleichsantrag der Klagepartei vom 20.07.2017 und vom 21.07.2017 wurden einerseits die Rechtsanwaltskosten und -andererseits die Parteiaufwendungen in Form von Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Verhandlungstermine und Privatgutachterkosten geltend gemacht. Zusammen mit den Kostenausgleichsanträgen und den nachfolgenden Schriftsätzen wurde von beiden Seiten auch die Rechnungen der Privatgutachter und Erläuterungen zur Frage der Notwendigkeit der Einschaltungen eines Privatgutachters geliefert. Die Beklagtenpartei machte Privatgutachterkosten In Höhe Von insgesamt 3.465,71Euro (netto) geltend, die Klagepartei insgesamt Parteikosten in Höhe von 5.45 916 Euro, darunter Privatgutachterkosten in Höhe von 5.384,16 Euro.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landshut vom 08.11.2017 wurden die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Landshut vom 26.05.2017 zu erstattenden Kästen beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 41 OH 2312/07 auf 10.516,03 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Im Rahmen der Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten wurden als "Privatkosten" auf Klageseite 3.668,21 Euro und auf Beklagtenseite 3.465,71 Euro in Ansatz gebracht.
Die Klagepartei legte hiergegen am 14.12.2017 sofortige Beschwerde ein. Begründet wurde diese umfangreich mit Schriftsatz vom 13.03.2018, in dem beantragt wurde, einerseits die von der Beklagtenpartei geltend gemachten Privatgutachterkosten in Höhe von insgesamt 3.465,71 Euro (netto) von dem Kostenausgleich auszunehmen und anderseits die von der Klagepartei geltend gemachten Privatgutachterkosten nicht nur teilweise, sondern vollständig zu berücksichtigen.
Die Beklagtenpartei beantragte die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und macht in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2018 Ausführungen zur fehlenden Notwendigkeit der vollumfänglichen, dauernden und steten Begleitung der Klagepartei. durch einen. Sachverständigen sowie zur Notwendigkeit der Beauftragung eines Privatgutachters für die Beklagtenpartei unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit.
Hierauf...