Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 14.02.2014; Aktenzeichen 103 O 3219/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Augsburg vom 14.2.2014 - 103 O 3219/13, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger bis 3.11.2014.
Gründe
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Rechtsverletzungen i.S.v. § 520 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.
Im Hinblich auf die Berufungsbegründung ist auszuführen:
1. Dass die vereinbarte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 100.000 EUR für das i.H.v. 2,1 Mio EUR gewährte Darlehen (Darlehensvertrag vom 5.2.2010, Verlängerungsverträge vom 20.12.2010 und 30.03./10.4.2012) unter die formularmäßige Regelung innerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB fällt, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits nicht überzeugend darlegen und beweisen können. Das von der Beklagten stammende Formular K1 mit dem unter Ziff. 3.3. enthaltenen Passus zum Bearbeitungsentgelt mag eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, jedoch befindet sich im Abschnitt 9 des Vertrages (K 1) zu Ziff. 3.3. eine Ergänzung, die für eine individuelle Vereinbarung hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts spricht. Aus den Angaben des Zeugen S ergibt sich, dass der Betrag i.H.v. 100.000 EUR von der Beklagten gewünscht und mit dem Kläger besprochen worden ist und dementsprechend in den Vertrag (im Übrigen abweichend von der sich aus Ziff. 3.3. errechnenden Gebühr i.H.v. 105.000 EUR) aufgenommen wurde.
2. Selbst wenn jedoch die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts als Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet würde, ergibt sich keine Erfolgsaussicht für die Berufung.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 13.5.2014 - XI ZR 170/13 (wie auch die weitere Entscheidung vom 13.5.2014 - XI ZR 405/12) bezieht sich ausdrücklich auf einen sog. Verbraucherkredit und die Prüfung nach § 307 Abs. 1, S. 1, Abs. 2, Nr. 1 BGB befasst sich mit der gegen Treu und Glauben verstoßenden Benachteiligung des "Verbrauchers".
Mit der Bezeichnung des Klägers als "Privatkunde" kann nicht darüber hinweggetäuscht werden, dass der Kläger für das streitgegenständliche Darlehen kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB war. Er ist seit ca. 20 Jahren als Immobilienkaufmann tätig und führte schon mehrfach Bauträgerobjekte durch. So auch hier: Das Darlehen diente zum Erwerb eines Grundstücks, um dort eine Bebauung zu realisieren, aus der sich der Kläger einen Gewinn von 1,3 Mio EUR erwartete. Dass das vereinbarte Bearbeitungsentgelt i.H.v. 100.000 EUR den Kläger entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde, vermag der Senat nicht zu sehen. Eine "situative Unterlegenheit" lag nicht vor. Aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergibt sich, dass er schon seit ca. 20 Jahren eine Geschäftsbeziehung zur Beklagten hat, die er als befriedigend einschätzt. Dass die Beklagte für die streitgegenständliche Finanzierung (neben dem Zins) ein Bearbeitungsentgelt i.H.v. 100.000 EUR wollte, war ihm nach den Angaben des Zeugen S mehrfach dargelegt worden. Der Kläger war zwar "nicht begeistert", hat aber in den Verhandlungen mit dem Zeugen keine Einwendungen vorgebracht oder nicht versucht, die Höhe der Gebühr zu drücken. Dass sich für den Kläger eine Drucksituation möglicherweise daraus ergab, dass er den Grundstückskaufvertrag schon abgeschlossen hatte, bevor die Grundstücksfinanzierung abschließend geregelt war, liegt allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Dass die Beklagte ein Bearbeitungsentgelt von 100.000 EUR wollte, war dem Kläger noch vor dem von ihm möglicherweise verspürten zeitlichen Druck bekannt. Dadurch ist auch ausgeschlossen, dass sich die Beklagte einen von dem Kläger möglicherweise verspürten oder faktisch bestehenden Druck zu nutze gemacht haben könnte.
Der Senat regt an, dass der Kläger die Berufung zurücknimmt.
Fundstellen