Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt den Beteiligten bereits im Vergabeverfahren beraten, bestimmt sich die Abrechnung seiner Gebühren für das Nachprüfungsverfahren nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 (bis 30.6.2006: 2401) RVG-VV sondern nach Nr. 2300 (bis 30.6.2006: 2400) RVG-VV.
2. Bei der Ausfüllung des Rahmens der Nr. 2300 RVG kann sich die Vorbefassung des Rechtsanwalts im Vergabeverfahren gebührenmindernd auswirken.
Normenkette
RVG §§ 2, 13-14, 17; RVG-VV Nrn. 2300, 2301 (2400, 2401 a.F.)
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 26.06.2006; Aktenzeichen 120.3-3194.1-41-09/05) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.7.2006 gegen der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern vom 26.6.2006 - Az.: 120.3-3194.1-41-09/05 - (betreffend den Kostenausgleich zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen) wird dieser dahingehend abgeändert, dass die der Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren erwachsenen und erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen i.H.v. 128.085,59 EUR festgesetzt werden.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 59 % und die Beigeladene 41 %.
Die Antragsgegnerin trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 77.068,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Höhe der von der Vergabekammer festgesetzten notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Vergabeverfahren.
1. Die Antragsgegnerin betreibt derzeit europaweit die Ausschreibung für das Betreibermodell für die BAB A 8 zwischen M. und A.. Der Ausschreibungsgegenstand besteht aus dem Ausbau der Strecke zwischen M. und A. sowie dem Betrieb und der Erhaltung der "E. Spange". Der Bruttoauftragswert beträgt nach Schätzung der Vergabestelle über 400 Mio. EUR. Die Ausschreibung wird auf der Grundlage eines Verfahrens mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb als Verhandlungsverfahren durchgeführt. Nach den von der Antragsgegnerin festgelegten Bedingungen sollten bis zu vier Bewerber am Teilnahmewettbewerb zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Bezüglich weiterer Details wurde auf ein Informationsmemorandum verwiesen. Insgesamt reichten fünf Unternehmen, darunter die Antragstellerin, form- und fristgerecht einen Teilnahmeantrag ein.
Die Antragstellerin befand sich als das nach der Wertung an fünfter Stelle stehende Unternehmen nicht unter den zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Bietern. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben der Vergabestelle vom 5.9.2006 mitgeteilt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Bewerbung der Antragstellerin, obwohl gefordert, keine berücksichtigungsfähigen Referenzen über die Finanzierungsstrukturierung beilägen. Die Vorlage von Referenzen für benannte Nachunternehmer oder mit dem Bewerber oder einem seiner Mitglieder verbundene Unternehmen genüge nicht. Selbst wenn die von der Antragstellerin vorgelegten Referenzen für die strukturierte Projektfinanzierung in die Wertung einbezogen und bepunktet worden wären, wäre die Antragstellerin nicht unter die ersten vier Rangstellen gelangt und hätte gleichfalls für das weitere Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
Nach Rügeschreiben vom 9.9.2005 reichte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.9.2005 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern ein.
Sie vertrat darin die Auffassung, dass die Berufung auf Referenzen verbundener Unternehmen ausreiche. Dass die Antragstellerin selbst bei Berücksichtigung der von ihr beigefügten Referenzen nur auf der fünften und letzten Rangfolge stehe, sei in keiner Weise nachvollziehbar.
Darüber hinaus wies die Antragstellerin auf die mögliche Beteiligung eines auszuschließenden Bieters hin. Eine Bank, welche an einer umfassenden Realisierungsstudie mit Finanzierungsmodell für die Vergabestelle beteiligt gewesen sei, könne sich als Teil eines Bewerberkonsortiums im Teilnahmewettbewerb beworben haben. Sollte dies der Fall sein, liege eine Vorbefassung vor, die zum Ausschluss des entsprechenden Bieters führen müsse.
Mit Beschluss vom 5.10.2005 lud die Vergabekammer die Beigeladene zum Verfahren bei, da sich der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich des möglichen Ausschlusses eines anderen Bewerbers auf diesen Mitbewerber bezog.
Mit ergänzendem Vergabevermerk vom 6.10.2005 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Bewerbergemeinschaft der Antragstellerin darüber hinaus unzuverlässig sei, da, wie der Antragsgegnerin durch Zuleitung eines Strafkammerurteils am 29.9.2005 bekannt geworden sei, sich gegen die Geschäftsführer eines der mit ihr verbundenen Unternehmen erhebliche strafrechtliche Vorwürfe richteten.
Nach mündlicher Verhandlung vom 10.10.2005 wies die Vergabekammer mit Beschluss vom 16.11.2005 den Nachprüfungsantrag zurück.
Nach Antragsrücknahme durch die Antragstellerin stellte die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 23.12.2005 das Nachprüfungs...