Normenkette

KostO § 61 Abs. 1

 

Gründe

I. Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 waren in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks, das sie mit notariellem Vertrag vom 3.7.2008 in die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einbrachten. Die Beteiligte zu 1 wurde am 18.9.2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Kostenrechnung vom 23.9.2008 beläuft sich auf 1.293,10 EUR. Sie geht, ebenso wie der Vertreter der Staatskasse (Beteiligter zu 2), für den Wert der Eigentumsumschreibung vom Wert des gesamten Grundstücks i.H.v. 618.000 EUR aus. Der Erinnerung mit dem Ziel, den Geschäftswert nur nach dem Bruchteilswert mit 309.000 EUR anzusetzen, hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 4.11.2008 hat das AG - Grundbuchamt - die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das LG - Beschwerdekammer - mit Beschluss vom 31.7.2009 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen den Beschluss des LG richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

II. Gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG ist das bis 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist zulässig, da sie das LG als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 5 KostO). Das im Übrigen formgerecht eingelegte Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung sei als Beschwerde gegen den - in der Erinnerungsentscheidung ergangenen - Geschäftswertbeschluss auszulegen. In diesem Beschluss sei gleichzeitig der Geschäftswert im Sinne des § 31 Abs. 1 KostO festgesetzt worden. Die Festsetzung des Geschäftswerts habe den Vorrang vor der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, dessen Grundlage sie bilde. Der Form eines Geschäftswertbeschlusses sei genügt, da das Gericht die Festsetzung in die Entscheidungsgründe aufgenommen habe. Bei der Vorschrift des § 61 KostO handle es sich um eine Sondervorschrift betreffend die Bestimmung des Geschäftswerts. Dieser sei mit dem vollen Wert über 618.000 EUR zutreffend festgesetzt. Ein Fall des § 61 Abs. 1 KostO liege nicht vor.

Die GbR könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, wenn und soweit sie "nach außen" am Rechtsverkehr teilnehme. Über die grundbuchrechtlichen Konsequenzen bestehe seit dem Beschluss des BGH vom 4.12.2008 (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594) Klarheit dergestalt, dass die GbR selbst mit der im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehene Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden könne, ohne dass es der Nennung der einzelnen Gesellschafter bedürfe, sie mithin grundbuchfähig sei. Die GbR könne als Folge ihrer (Teil-) Rechtsfähigkeit auch Eigentum sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben. Damit sei sie, was das Grundbuch betreffe, der OHG und der KG gleich gestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH seien § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB auf die GbR analog anzuwenden. Hieraus folge aber für die OHG und die KG, dass § 61 Abs. 1 KostO bei diesen Personengesellschaften schon aus sich heraus nicht anwendbar sei. Denn obwohl es sich um Gesamthandsgemeinschaften handele, komme eine Veränderung im Gesellschafterbestand im Grundbuch nicht zum Tragen, da das Grundstück der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern gehöre. OHG und KG seien daher nicht als Gesamthandsgemeinschaften i.S.v. § 61 Abs. 1 KostO anzusehen. Allein deshalb gelte § 61 KostO nicht für die OHG und die KG, so dass es der rein deklaratorischen Vorschrift des § 61 Abs. 3 KostO gar nicht bedurft hätte. Dies erkläre auch, warum die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Partnerschaft nicht von § 61 KostO erfasst würden, ohne dass gegen das von der Beteiligten zu 1 geltend gemachte Analogieverbot im Kostenrecht verstoßen werde.

Für die GbR könne nichts anderes gelten. Auch bei ihr mache sich eine Veränderung im Gesellschafterbestand in Bezug auf die grundbuchrechtliche Eigentumslage nicht bemerkbar, da gerade die GbR eingetragene Eigentümerin sei. Daran ändere - vorbehaltlich dessen (zeitlicher) Anwendbarkeit - auch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften nichts. Zum einen erkenne der Gesetzgeber damit die Grundbuchfähigkeit der GbR an. Zum anderen lasse sich aus der unveränderten Fortgeltung des § 61 KostO nicht entnehmen, dass die GbR kostenrechtlich anders zu behandeln wäre als die OHG und die KG. Es gehe dem Gesetzgeber bei den Änderungen im Grundbuchrecht nur darum, die Rechtssicherheit und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu wahren. Da für die GbR kein Register existiere, sei der öffentliche Glaube im Falle der Eintragung einer GbR ohne Nennung der Gesellschafter gefährdet, da der wahre Gesellschafterbestand im Laufe der Zeit nicht mehr nachvollziehbar sein könne. Mi...

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