Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswertbemessung, wenn Gegenstand des Verfahrens vom gesetzlichen Unterhaltsrecht völlig losgelöste, allein auf vertraglicher Grundlage basierende Leibrentenansprüche sind

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterhaltsanspruch, der durch Vertrag geregelt ist, richtet sich der Verfahrenswert nur dann nach § 51 FamGKG, wenn in dem Vertrag die gesetzlichen Unterhaltsansprüche modifiziert oder abgeändert worden sind.

2. Demgegenüber richtet sich der Verfahrenswert nach §§ 42, 35, 33 FamGKG, § 9 ZPO, wenn Gegenstand des Verfahrens ein vertraglich völlig eigenständiger Unterhaltsanspruch ist. Entsprechendes gilt auch, wenn anstelle eines Unterhaltsanspruchs durch Vertrag eine Leibrentenverpflichtung eingegangen wird. Dann bemisst sich der Wert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag.

 

Normenkette

FamGKG §§ 33, 35, 39, 41-42, 51, 59 Abs. 3; ZPO § 9

 

Verfahrensgang

AG Landau (Beschluss vom 27.10.2016; Aktenzeichen 2 F 188/16)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau a.d. Isar vom 27.10.2016, Az.: 2 F 188/16, wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 23.000,- EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau a.d. Isar vom 27.10.2016 zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind verheiratet.

Am 10.09.2012 schlossen sie zur Urkunde des Notars G. unter der Urkundenrollen-Nr. ...12 G/2012 einen Ehe- und Erbvertrag zur Regelung des Getrenntlebens.

Unter der Überschrift "Unterhalt" enthält dieser folgende Regelungen:

"1. "Leibrente

a) Der Ehemann verpflichtet sich hiermit, ab dem 01.10.2012 an die Ehefrau auf deren Lebensdauer einen Betrag in Höhe von monatlich 500,- EUR zu zahlen. Dieser Betrag soll ausdrücklich nicht den Vorschriften über den gesetzlichen Ehegattenunterhalt unterliegen.

...

c) Zwangsvollstreckungsunterwerfung"

Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung unterwirft sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. ...

e) Auflösende Bedingung

Die Vereinbarung zur Zahlung der Leibrente gemäß a) in Verbindung mit d) entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehefrau erneut die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt mit Wirkung für die Zukunft. ..."

Es folgen weiterhin Bestimmungen über den Trennungsunterhalt. Dahingehend haben die Beteiligten in der Urkunde niedergelegt, dass sie für die Vergangenheit auf wechselseitige Trennungsunterhaltsansprüche verzichten und für die Zukunft der Trennungsunterhalt unberührt bleiben soll, wobei die Beteiligten davon ausgehen, dass aufgrund der Leibrentenverpflichtung kein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Ehefrau bestand.

Unter Ziffer 3 der Urkunde vereinbarten die Beteiligten einen wechselseitigen Verzicht auf den gesetzlichen nachehelichen Unterhalt.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 beantragte der Antragsteller (Ehemann) die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten Urkunde für unzulässig zu erklären.

Weiterhin beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung aus dieser Urkunde einstweilen einzustellen.

Dies begründete der Antragsteller damit, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in einer verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Antrag vom 07.04.2016 verwiesen.

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten.

Des Weiteren hat sie im Wege des Wiederantrages beantragt, festzustellen, dass sie mit dem Antragsteller nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Sie hat weiterhin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu bezahlen. Schließlich hat sie beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, die Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 an die Antragsgegnerin herauszugeben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau a.d. Isar hat durch Beschluss vom 06.10.2016, Az.: 2 F 188/16, den Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, abgewiesen. Auf die Wideranträge der Antragsgegnerin hat es festgestellt, dass diese nicht in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe, den Antragsteller verpflichtet, 650,34 EUR vorgerichtliche Kosten zuzüglich Prozesszinsen zu bezahlen, sowie die Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 herauszugeben.

Durch Beschluss vom 27.10.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Landau a.d. Isar den Verfahrenswert auf 6.000,- EUR festgesetzt. Es hat hierbei die monatliche Zahlungspflicht in Höhe von 500,- EUR aus der notariellen Urkunde zugrunde gelegt und den Verfahrenswert gemäß § 51 FamGKG in Höhe des Jahresbetrages angenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.10.20...

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