Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Freyung (Urteil vom 28.06.2000; Aktenzeichen 1 F 45/00) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der LVA Niederbayern-Oberpfalz wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Freyung vom 28.6.2000 in Ziff. 2. Abs. 2 dahingehend abgeändert, dass an die Stelle des Betrags von 18,16 DM der Betrag von 14,57 DM tritt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1000 DM festgesetzt.
IV. Wegen des Ausgleichs nach § 3b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG (Ziff. 2. Abs. 2 des angefochtenen Urteils) wird die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Gründe
Die nach § 629a Abs. 2, § 621e Abs. 1, 3, §§ 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Zwar hat das Amtsgericht zutreffend den unverfallbaren Ehezeitanteil der Versorgung mit jährlich 976,85 DM bestimmt (vgl. zur Berechnung OLG Celle FamRZ 1994, 1463).
Auch ist es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senat v. 3.8.1999 – 26 UF 1128/99, FamRZ 1999, 1432) davon ausgegangen, dass die Tabellen 1, 2 und 7 der BarwertVO wegen unzutreffender Faktoren zu einer übermäßigen Abwertung der umgerechneten Renten führen, damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Ermächtigungsnorm des § 1587a Abs. 3 BGB verstoßen und deshalb unanwendbar sind.
Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, warum ihr die vorgebrachten Bedenken gegen die BarwertVO „nicht ausreichen”, zumal bisher zu diesen Argumenten keine kritische Erwiderung erschienen ist. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, trotz der gravierenden Abweichungen der BarwertVO vom wirklichen Wert der Versorgung sei sie aus Gründen die Rechtseinheit weiter anzuwenden (so auch OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1019; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020), kann sich der Senat nicht anschließen.
Das Amtsgericht hat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats die von Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, veröffentlichten Ersatztabellen angewandt. Jedoch ist es dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG eine der ges. Rente vergleichbare Hinterbliebenenversorgung gewährleiste.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass eine sachgerechte Umrechnung eines statischen Anrechts in ein dynamisches durch fiktive Einzahlung eines Barwerts in die gesetzliche Rentenversicherung nur dann möglich ist, wenn auch das Vorhandensein einer Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt wird, indem der in die Berechnung einzusetzenden Barwert durch einen pauschalen Zuschlag von 25% erhöht wird, welcher den Anteil ausgleicht, den die ges. Rentenversicherung für die Hinterbliebenenversorgung aufwendet.
Dieser Zuschlag setzt indessen voraus, dass eine Hinterbliebenenversorgung tatsächlich vorhanden ist. Die Zusatzversorgungkasse des Baugewerbes VVaG zahlt jedoch keine Hinterbliebenenrenten, sondern lediglich eine Einmalabfindung von 2.680 DM (TVA § 4 Abs. 5, TVE § 4 Abs. 2). Diese Abfindung entspricht auch nicht annähernd dem Wert einer üblichen Witwenrente. Der Betrag entspräche z. B. dem Barwert einer mit 5,5 % abgezinsten Rente von 18 DM monatlich einer 60-jährigen Frau. Die Versorgung der Zusatzversorungskasse für den Versicherten liegt jedoch zwischen 81 DM und 190 DM monatlich. Damit steht die Zusatzversorgung in ihrem Wert einer Versorgung ohne Hinterbliebenenversorgung wesentlich näher als einer solchen, die eine übliche Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.
Daher war bei einem Alter des Pflichtigen bei Ehezeitende von 54 Jahren aus der Ersatztabelle 1 nicht der Faktor 8,1 anzuwenden, sondern der Faktor 6,5. Der Barwert der Versorgung berechnet sich deshalb zu 976,85 × 6,5 = 6.349,53 DM. Das entspricht 6.349,53 × 0,0000950479 = 0,6035 Entgeltpunkten und einer dynamischen Rente von 0,6035 * 48,29 = 29,14 DM, der nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichende Hälftebetrag 14,57 DM. Die angefochtene Entscheidung war entsprechend abzuändern.
Kosten: § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Streitwert: § 17a GKG
Weil der Senat von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweicht, lässt er gem. § 621e Abs. 2 S. 1, § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO die weitere Beschwerde zu.
Unterschriften
Dr. Müller Vorsitzender Richter, Zischka Richter am Oberlandesgericht, Gutdeutsch
Fundstellen
Haufe-Index 1235588 |
FamRZ 2001, 491 |
OLGR Düsseldorf 2001, 13 |
OLGR Frankfurt 2001, 13 |
OLGR Hamm 2001, 13 |
OLGR Köln 2001, 13 |
KG-Report 2001, 13 |
OLGR-BHS 2001, 13 |
OLGR-CBO 2001, 13 |
OLGR-KSZ 2001, 13 |
OLGR-KS 2001, 13 |
OLGR-MBN 2001, 13 |
OLGR-MBN 2001, 8 |
OLGR-NBL 2001, 13 |