Entscheidungsstichwort (Thema)
Behebung des Hindernisses und Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für die bedürftige Partei bei PKH-Antrag für eine beabsichtigte Berufung
Leitsatz (amtlich)
Durch die Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung wird die Wiedereinsetzungsfrist für den Berufungskläger nicht in Lauf gesetzt, wenn in dem Beschluss versehentlich nicht über die beantragte Beiordnung eines Berufungsanwalts entschieden worden war. Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit der Zustellung des nachgeholten Beiordnungsbeschlusses.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Weilheim (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen 1 F 802/02) |
Tenor
Dem Beklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist gegen das Endurteil des AG Weilheim in Oberbayern vom 31.3.2004 bewilligt.
Gründe
Der Senat konnte über das Wiedereinsetzungsgesuch vorab entscheiden (§ 238 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die förmlichen Voraussetzungen (§ 236 ZPO) für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor, da der Beklagte die zweiwöchige Antragsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) nach Wegfall des Hindernisses für die Fristwahrung eingehalten hat.
Der Senat geht auch davon aus, dass den Beklagten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Bei der Prüfung dieser Frage dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG v. 1.8.1986 - 1 BvR 121/95, BRAK 1996, 266 = CR 1996, 722 = NJW 1996, 2857). Der Beschluss des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 30.6.2004 wurde der anwaltschaftlichen Vertreterin des Beklagten zwar schon am 5.7.2004 zugestellt. Dieser Beschluss war allerdings unvollständig, da in ihm aufgrund eines Versehens die Beiordnung der Beklagtenvertreterin Rechtsanwältin I. nicht angeordnet worden war. Der Senat hat daher mit ergänzendem Beschluss vom 21.7.2004 die Beiordnung der anwaltschaftlichen Vertreterin des Beklagten nachgeholt.
Erst mit Zugang dieses Beschlusses war nach Auffassung des Senats das Hindernis für den Beklagten behoben.
Kosten: § 238 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1328595 |
FamRZ 2005, 1499 |
OLGR-Süd 2005, 214 |
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