Leitsatz (amtlich)

Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer ausländischen juristischen Person nachzuweisen, von der eine Löschungsbewilligung abgegeben wird, kann die Bescheinigung nach § 32 GBO nicht von einem ausländischen Notar und nicht unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Unterlagen erfolgen.

Ist eine Löschungsbewilligung auch von einem Prokuristen einer deutschen Zweigniederlassung namens einer ausländischen Zweigniederlassung eines britischen Unternehmens abgegeben, so genügt eine Bescheinigung des deutschen Notars über die dem deutschen Handelsregister entnommene Stellung des Handelnden als Prokurist nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis, da das britische Recht keine Prokura kennt.

 

Normenkette

GBO §§ 29, 32; BNotO § 21

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 24.03.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 24.3.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine Gesellschaft, ist Eigentümerin eines Grundstücks, zu dessen Lasten in Abteilung III des Grundbuchs eine Grundschuld zugunsten der Bank von S. plc, "Paris Branch", eingetragen ist. Der Eintragungsvermerk nimmt Bezug auf die Bewilligung vom 6.8.2008 zugunsten der Bank, "handelnd durch ihre französische Niederlassung". Mit Schreiben vom 28.10.2013 beantragte die Beteiligte die Löschung der Grundschuld unter Vorlage einer am 30.9.2013 unterschriftsbeglaubigten Löschungsbewilligung der Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt am Main. Die Unterschriften unter der Löschungsbewilligung stammen von zwei Personen, die nach den vorgelegten Handlungsvollmachten gemäß § 54 Abs. 1 HGB, ausgestellt von der Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt, sowie der Bank von S. N.V., Niederlassung Deutschland, jeweils berechtigt sind, gemeinsam mit einem anderen Handlungsbevollmächtigten oder einem Prokuristen die Bank von S. N.V., Niederlassung Deutschland, und ebenso die Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt, zu vertreten. Unterschrieben ist die Vollmachtsurkunde von Prokuristen von im deutschen Handelsregister eingetragenen Niederlassungen, und zwar der Bank von S. N.V., Niederlassung Deutschland, sowie der Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt.

Das Grundbuchamt hat am 4.11.2013 darauf hingewiesen, der Löschung stehe als Hindernis entgegen, dass die vorgelegte Bewilligung nicht von der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerin stamme. Beizubringen sei eine Löschungsbewilligung der Bank von S. plc, Paris Branch. Mit Beschluss vom 24.3.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.4.2014, mit der eine in Frankreich notariell beglaubigte Löschungsbewilligung mit Briefkopf der Bank von S., Succursale de Paris, vom 6.2.2014, unterzeichnet von Herrn L. B., sowie die Erklärung eines französischen Notars vom gleichen Tag vorgelegt werden, mit der der Notar aufgrund einer von ihm durchgeführten "Einsicht in die Unterlagen", die als Urschrift bei ihm hinterlegt seien, bestätigt, dass Herr L. B. "die erforderliche Befugnisse und Handlungsfähigkeit im Namen des Begünstigten hat um diese Löschungsbewilligung abzugeben". Gleichzeitig mit der Beschwerde wird erneut die Löschung der Grundschuld beantragt. Bei der im Grundbuch eingetragenen Bank von S., "Paris Branch", handele es sich um die Bank von S., Succursale de Paris, also um die Zweigniederlassung Paris der Bank.

Unter dem 14.4.2014 legte die Beteiligte zudem eine Löschungsbewilligung, unterzeichnet von Herrn W. L. als Einzelprokurist der Bank von S. plc, "nicht beschränkt auf die Niederlassung Frankfurt", vor. Darin bescheinigt der die Unterschrift beglaubigende (deutsche) Notar aufgrund online-Einsicht in das deutsche elektronische Handelsregister, dass Herr W. L. laut dortiger Eintragung als Einzelprokurist berechtigt sei, die Bank von S. plc, nicht beschränkt auf die Niederlassung Frankfurt, alleine zu vertreten.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 29.4.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Schreiben vom 2.4.2014 und 14.4.2014 als neue Anträge zurückgewiesen. Der französische Notar sei nicht befugt, Bescheinigungen mit Beweiskraft entsprechend § 21 BNotO bzw. Handelsregisterbescheinigungen mit Beweiskraft auszustellen. Die für eine inländische Zweigniederlassung erteilte Prokura könne sich nicht auf die britische Gesellschaft beziehen, zumal das englische Recht eine Prokura nicht kenne.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO) und in zulässiger Weise vom Urkundsnotar für die Beteiligte eingelegt (§ 15 Abs. 2 GBO, § 73 GBO).

2. Die Voraussetzungen der beantragten Löschung liegen nicht vor.

Der nach § 13 Abs. 1 GBO erforderliche Antrag auf Löschung der Grundschuld ist zwar von der Beteiligten als Grundstückseigentümerin und damit Betroffener wirksam über den Urkundsnotar (§ 15 Abs. 2 GBO) gestellt. Allerdings ist nicht formwirksam nachgewiesen...

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