Normenkette
BGB §§ 1684, 1696 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Sonthofen (Beschluss vom 16.10.2012) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts- Sonthofen vom 16.10.2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG Sonthofen hat mit Beschluss vom 16.10.2012 den Antrag des Antragstellers, den Umgang dahingehend zu ändern, dass ein paritätisches Wechselmodell hergestellt wird, abgewiesen.
Die beteiligten Eltern haben am 19.10.2010 in dem Verfahren 1 F 319/10 AG Sonthofen eine umfängliche Vereinbarung zum Umgangsrecht geschlossen. Diese Umgangsregelung wird seitdem auch praktiziert. In einer weiteren Vereinbarung vom 14.9.2011 (1 F 350/11 AG Sonthofen) haben die Parteien die Vereinbarung vom 19.10.2010 mit gerichtlicher Genehmigung dahingehend modifiziert, dass davon Abstand genommen wird, am Wochenende gemeinsame Unternehmungen durchzuführen. Weiterhin haben die beteiligten Eltern sich verpflichtet, umgehend beim Kinderschutzbund Immenstadt einen gemeinsamen Termin zu vereinbaren zur Führung von Paargesprächen.
Diese Gespräche sind mehrfach durchgeführt worden, haben aber zu keinem einvernehmlichen Ergebnis geführt. Sie wurden abgebrochen.
Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen wird auf den angefochtenen Beschluss des AG Sonthofen vom 16.10.2012 verwiesen.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss und trägt vor, im Hinblick darauf, dass das Kind ... zu beiden Eltern eine gleichermaßen gute und enge Bindung und Beziehung habe und dies auch im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes liege, strebe der Antragsteller an, das ... statt Donnerstags morgens (aufgrund der bestehenden Umgangsvereinbarung) einen Tag später, und zwar Freitags morgens zum Kindergarten zu bringen. Die Versagung dieser Ausgestaltung der elterlichen Betreuungsrolle werde von den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum grundsätzlich die elterliche Funktion der Mutter schwerer gewichtet werde als die des Antragstellers. Die Begründung in der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Kommunikationsschwierigkeiten sei nicht geeignet, den mit dem vorliegenden Antrag um einen Tag verlängerten Aufenthalt des Kindes beim Antragsteller zu tangieren, da das Kind ... ohnehin vom Antragsteller zum Kindergarten gebracht und nach Beendigung des Kindergartenbesuchs von der Mutter dort abgeholt werde. Der Antragsteller weise darauf hin, dass er hinsichtlich der Belange des Kindes ... uneingeschränkt bereit und in der Lage sei, mit der Mutter entsprechend zu kommunizieren.
Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, den Beschluss des AG Sonthofen vom 16.10.2012 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller das Kind ... anstelle bisher Donnerstags morgens zukünftig Freitags morgens zum Kindergarten bringe.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat durch den Einzelrichter die beteiligten Eltern und die Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 16.1.2013 verwiesen.
Die Vertreterin des Jugendamtes hat in der Anhörung erklärt und im Einzelnen begründet, sie sei gegen eine Ausweitung des Umgangsrechts, wie vom Antragsteller beantragt, ist.
II.1. Die Beschwerde des Antragstellers und Vaters ist nach §§ 58 Abs. 1, 59, 63, 64 FamFG zulässig. Es handelt sich um eine Abänderungsentscheidung der Vereinbarung der Eltern vom 19.10.2010 (AG Sonthofen 1 F 319/10) nach den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB, da die Vereinbarung der Eltern vom 19.10.2010 durch das AG Sonthofen im Beschluss vom 14.9.2011 gebilligt wurde (§ 156 Abs. 2 FamFG).
Die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB liegen nur bei weiter Auslegung zugunsten des Antragstellers vor, da der Antragsteller keine wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die zu einer Abänderung der getroffenen Umgangsvereinbarung führen könnten.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das AG hat im angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 zutreffend die Sach- und Rechtslage gewürdigt.
Der Antragsteller hat keine wesentlichen Gesichtspunkte mit der Beschwerde aufgezeigt, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Die Umgangsregelung hat sich an der Vorschrift des § 1684 BGB auszurichten. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, der Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Hierzu kann das Familiengericht, bei Uneinigkeit der Eltern, über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Das AG hat sich im Einzelnen bereits mit den Argumenten des Antragstellers, wie er sie auch in der Beschwerde erneut vorträgt, auseinandergesetzt.
Der Antra...