Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Grundbuchamt aufgrund eines wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung unbestimmten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so liegt der Vollstreckungsmaßnahme zwar ein wirkungsgeminderter, aber kein unwirksamer Titel zugrunde. Dies hat nicht die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge.
2. Eine unter Verstoß gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung eingetragene Zwangshypothek ist nicht nichtig.
Normenkette
BGB § 1113 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2; ZPO §§ 765, 867-868
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das AG Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 3.2.2000 im Grundbuch des AG Nördlingen von Hürnheim Bl. XXX, Dritte Abteilung, lfde. Nr. 7, eingetragene Zwangshypothek zu 42.008,08 DM nebst 4 % Zinsen jährlich aus 37.574,31 DM seit 26.01.2000 einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.
II. Die weiter gehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.
III. Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Für das Eintragungsverfahren vor dem Grundbuchamt entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 1.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist seit 17.11.1992 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Der Beteiligte zu 2 erwirkte gegen ihn ein am 13.9.1999 verkündetes Endurteil, mit dem der Beteiligte zu 1 als Beklagter verurteilt wurde, an den Beteiligten zu 2 als Kläger 37.574,31 DM (i.W.: siebenunddreißigtausenfünfhundertvierundsiebzig 31/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.02.1997 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe von 1. Kachelmaterial lt. Zeichnung im Wert von 7.060,80 DM netto 2. 1 Fronteinleger "Cotto" im Wert von 355,33 DM netto.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.1.2000 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung nebst Zustellungsurkunde und Bescheinigung über die Hinterlegung der angeordneten Sicherheitsleistung, auf dem Grundstück des Beteiligten zu 1 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 37.574,31 DM zuzüglich Zinsen von 4.433,77 DM (kapitalisierte Zinsen von 4 % aus dem Hauptsachebetrag für den Zeitraum 13.2.1997 - 25.1.2000) nebst fortlaufende Zinsen von 4 % seit 26.1.2000 einzutragen.
Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 3.2.2000 unter Einbeziehung der kapitalisierten Zinsen in den Hauptsachebetrag vor.
Mit Beschwerdeschrift vom 13.11.2015 und ergänzender Begründung vom 15.11.2015 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Eintragung mit dem Antrag, einen "vorläufigen Amtswiderspruch" einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Das Grundbuchamt habe dem Antrag des Beteiligten zu 2 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften entsprochen. Der Titel habe mangels bestimmter Bezeichnung der Zug um Zug zu erfüllenden Gegenleistung keinen vollstreckbaren Inhalt. Zur Konkretisierung der ausgeurteilten Gegenleistungspflicht wäre es erforderlich gewesen, das Urteil mit der in Bezug genommenen Zeichnung zu verbinden. Ohne entsprechende Anlage sei das Urteil außerdem nicht wirksam zugestellt. Zudem seien weder die Erfüllung der Gegenleistung noch ein Annahmeverzug des Beteiligten zu 1 nachgewiesen, erst recht nicht in grundbuchmäßiger Form.
Der zur Beschwerde gehörte Beteiligte zu 2 hält das Rechtsmittel für nicht statthaft. Zur Sache meint er, das Urteil sei auch ohne Beifügung der im Tenor in Bezug genommenen Zeichnung vollstreckungstauglich. Im Übrigen verweist er auf die Bestandskraft der Vollstreckungsklausel.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
Zum Beschwerdegericht hat der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 24.3.2016 die Löschung der Zwangshypothek beantragt und zur Begründung auf die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des Titels sowie das Ausbleiben der ausgeurteilten Gegenleistung abgestellt. Er beanstandet weiter, dass ein Teil der als Nebenleistung ausgeurteilten Zinsen mit ihrem kapitalisierten Betrag als Teil der Hauptsache eingetragen wurde; vorsorglich erhebt er gegen die Zinsansprüche die Einrede der Verjährung.
Auf Anfrage des Senats teilte das Streitgericht mit, dass dem Original des Endurteils vom 13.9.1999 die im Tenor zur Konkretisierung der Gegenleistung in Bezug genommene Zeichnung nicht beigeheftet ist.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Anzuwenden ist das aktuelle Verfahrensrecht (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = Rpfleger 2010, 491).
Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO ...