Leitsatz (amtlich)

1. Zum Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung.

2. Ein Architekt, der die Architektenplanung für den Neubau eines Hauses erstellt hat, die Grundlage für eine Baugenehmigung und den Rohbau des betreffenden Hauses geworden ist, hat keinen Bereicherungsanspruch gegen Käufer, die das betreffende Grundstück mit dem Rohbau von einem Verkäufer erworben haben, der es seinerseits durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hatte, wenn die Käufer das Bauvorhaben nach abweichenden eigenen Plänen fertigstellen.

 

Normenkette

UrhG §§ 2, 97 Abs. 1; BGB § 812

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 4897/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 25.9.2002 – 7 O 4897/02 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage im Zusammenhang mit einer von ihm erstellten Architektenplanung für den Neubau eines Zweifamilienhauses (Doppelhaushälfte) auf einem Grundstück in I., die zu einer Baugenehmigung vom 27.5.1992 geführt hat. Die Antragsgegner haben das betreffende bereits mit einem Rohbau bebaute Grundstück von der W.B. GmbH aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 7.7.1999 erworben; die W.B. GmbH hatte es mit der genannten Bebauung durch Zuschlagsbeschluss vom 25.3.1999 im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Die Antragsgegner haben das Bauvorhaben fertig gestellt, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob dies nach den Plänen des Antragstellers geschehen ist.

Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25.9.2002 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf diesen Beschluss und die darin unter I. getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.10.2002. Er macht insb. geltend, die Antragsgegner hätten das Grundstück mit dem darauf befindlichen Rohbau gekauft und hätten betreffend den Weiterbau über eine Baugenehmigung verfügt, die er besorgt habe. Um diese Leistung seien die Beklagten bereichert. Das Gebäude sei von den Beklagten in der äußeren Form der von ihm erlangten Baugenehmigung errichtet worden. Bei den Abweichungen habe es sich nur um Änderungen der von ihm erlangten Baugenehmigung und nicht um eine Neufassung des Objekts gehandelt.

Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 8.11.2002 nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und S. 3 ZPO), aber nicht begründet.

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Allerdings genießen die vom Antragsteller erstellten Entwürfe für das Zweifamilienhaus Urheberrechtsschutz. Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz ist bei Entwürfen von Bauwerken und den sie vorbereitenden Planungen eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rz. 152). Es müssen besondere gestalterische Elemente vorliegen, die dem Bauwerk oder den Planungen ein schöpferisches Gepräge geben, etwa die sich vom Üblichen abhebende Außenflächen- und Fassadengestaltung (vgl. BGH GRUR 1973, 663 [664] – Wählamt), die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper (vgl. BGHZ 24, 55 [67 f.] – Ledigenheim) oder der Innenraumgestaltung (vgl. BGH v. 2.10.1981 – I ZR 137/79, MDR 1982, 294 = GRUR 1982, 107 [109] – Kirchen-Innenraumgestaltung) oder ähnliche Merkmale (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 1942). Im Streitfall tritt eine schöpferische Prägung jedenfalls durch die schräge Anordnung der Treppenaufgänge und durch die Anordnung der beiden Doppelhaushälften zu Tage, die sich vom Üblichen abheben. Jedoch ist der Beurteilung des LG beizutreten, dass es an einer Verletzungshandlung seitens der Antragsgegner fehlt. Der Gesamteindruck der Bauausführung auf der Grundlage der Planungen der Antragsgegner unterscheidet sich hinreichend von dem Gesamteindruck der Planungen des Antragstellers (vgl. BGH v. 8.2.1980 – I ZR 32/78, GRUR 1980, 853 [854] – Architektenwechsel). Auf die Ausführungen des LG im angefochtenen Beschluss unter II. wird Bezug genommen. Insbesondere vermitteln die ausgeführten Fassaden, wie das LG herausgearbeitet hat, einen deutlich anderen Eindruck als die vom Antragsteller geplanten Fassaden.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da der Antragsteller keine Leistung an die Antragsgegner erbracht hat, kommt von vornherein nur ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe v. 27.2.1985 – 6 U...

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