Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung der Ehewohnung während Getrenntlebens. Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens
Leitsatz (redaktionell)
Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten richtet sich nach § 100 Abs. 3 KostO.
Normenkette
KostO § 100 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 3 F 1157/04) |
Gründe
... II. Die gem. § 31 Abs. 3 KostO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich der nunmehr überwiegenden Auffassung an, dass auch während des Getrenntlebens der Ehegatten der einjährige Mietwert für die Zuweisung der Ehewohnung maßgeblich ist. Hierfür streiten die besseren Argumente.
Zutreffend weist das OLG Bamberg (OLG Bamberg v. 11.9.2002 - 2 UF 153/02, OLGReport Bamberg 2002, 484 = FamRZ 2003, 467) und ihm folgend Hartmann (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 100 KostO) darauf hin, dass in § 100 Abs. 3 KostO uneingeschränkt festgelegt wurde, dass sich der Geschäftswert, soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Mietwert richtet. Bei diesem klaren Wortlaut verbietet sich eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 100 Abs. 3 S. 2 KostO auch auf den Streit betreffend die Ehewohnung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen handelt, weil der Gesetzgeber in Kenntnis des Meinungsstreites in Rechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu FA-FamR/Müller-Raabe, 4. Aufl., 17. Kap., Rz. 93), keine Sonderregelung für das Verfahren betreffend Wohnungszuweisung während der Zeit des Getrenntlebens gem. § 1361b BGB getroffen hat.
Soweit das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 18.2.2003 - 20 WF 117/02, OLGReport Karlsruhe 2003, 506 = NJW-RR 2003, 1302) demgegenüber meint, aus der Verschiebung der Regelung von § 21 Abs. 3 HausratsVO in § 100 Abs. 3 KostO durch Art. 3 § 23 Nr. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.2.2001 (BGBl. I 2001, 266) lasse sich - bei gleich bleibendem Wortlaut des Regelungsinhalts - keine hinreichende Begründung dafür finden, dass der Gesetzgeber (dem der Meinungsstreit nicht verborgen geblieben sein konnte) die Streitfrage in dem einen oder anderen Sinn entschieden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sprechen für die hier vertretene Rechtsauffassung. ...
Fundstellen
Haufe-Index 1306470 |
FamRZ 2005, 1002 |
AGS 2005, 166 |
OLGR-MBN 2005, 80 |