Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 HK O 16125/17) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 13.11.2017 - 1 HK O 16125/17 - unter 2. und 3. abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "P. P." flüssiger Displayschutz wie folgt zu werben:
1. "100 % bruch- & kratzsicher",
2. "Hält bis zu 12 Monate",
3. sofern dies geschieht, wie in Anlage A 4 wiedergegeben:
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf EUR 22.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 9.11.2017 wurde mit Beschluss des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als damit der Antragsgegnerin untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "P.P." flüssiger Displayschutz mit der Angabe "100 % bruch- & kratzsicher" und der vorstehend im Tenor wiedergegebenen Abbildung zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage A 4 wiedergegeben. Zur Begründung führte das Landgericht aus, insoweit sei die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft abgegebene Drittunterwerfung vom 20.10.2017 (Anlage AS 13), wonach sie es
1. ... zukünftig unterlassen wird, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Produkt "P.P."
a) mit der nachfolgenden Abbildung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,
(Es folgt die vorstehend im Tenor wiedergegebene Abbildung.)
b) mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,
aa) "100% bruch- und kratzsicher"
und/oder
bb) "bis zu 600% härter"
und/oder
cc "9 H Härte (Hart wie Saphir und Rubin)"
soweit das Produkt diese Eigenschaften nicht hat.
2. ..., für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen an den Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. eine vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüfbare Vertragsstrafe in einer Höhe von bis zu EUR 3.000,00 zu zahlen.
ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Zusatz "soweit das Produkt diese Eigenschaften nicht hat" mache sie nicht unbestimmt, sondern wiederhole lediglich Selbstverständliches. Eine Umkehr der Beweislast sei damit nicht verbunden. Die Erklärung sei damit auch hinreichend bestimmt, da erlaubtes Verhalten - die Werbung mit einer richtigen Aussage - sowieso nicht verboten werden könne. Die Höhe der Vertragsstrafe von "bis zu 3.000 EUR" sei - auch im Hinblick auf die Größe des Unternehmens - noch ausreichend, um von einer ernsthaften Unterwerfungserklärung ausgehen zu können.
Gegen den ihm am 15.11.2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde vom 29.11.2017. Er macht geltend:
Entgegen der Beurteilung des Landgerichts sei die Vertragsstrafe "von bis zu EUR 3.000,-" gerade im Hinblick auf den erwartbaren Umsatz der Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Produkt bei weitem nicht ausreichend. Zudem sei die ausgelobte Vertragsstrafe keine absolute, sondern nur eine relative Vertragsstrafe. Der Zusatz "soweit das Produkt diese Eigenschaften nicht hat" sei nicht geeignet die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Für den Gläubiger unzumutbar seien Beschränkungen, die zu Unklarheiten führten, ob der vertragliche oder der gesetzliche Anspruch bestehe. Zwischen den Parteien sei gerade streitig, ob das Produkt die Wirkung "100 % bruch- und kratzsicher" habe. Im Streitfalle sei absehbar, dass die Antragsgegnerin einwenden werde, dass das Produkt entweder schon stets oder nunmehr diese Eigenschaft habe. Sofern zukünftig das Produkt die versprochene Wirkung habe, bestehe für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, ihr Unterlassungsversprechen zu kündigen.
Die Antragstellerin beantragt:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung (näher bezeichneter Ordnungsmittel) untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "P.P." flüssiger Displayschutz wie folgt zu werben:
1. "100 % bruch- und kratzsicher",
2. ...
3. (Es folgt die Abbildung wie im Tenor unter 1.)
sofern die geschieht, wie in Anlage A 4 wiedergegeben.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die auf die Abmahnung des Schutzverbandes gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. (Anlage AG 3) hin abgegeben Unterlassungserklärung sei vom Landgericht zu Recht als ausreichend angesehen worden. Mit dem Zusatz sei lediglich Sebstverständliches wiederholt worden. Die Beschwerde gebe keine Begründung dafür, warum die Aussage nicht verwendet werden dürfe, wenn sie zutreffend sei. Anderenfalls würde erlaubtes Verhalten, die Werbung mit einer richtigen Aussage, unterb...