Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten, deren Ausübungsbereich beschränkt ist, bei Teilung des dienenden Grundstücks.

 

Normenkette

BGB § 1026; GBO § 22

 

Verfahrensgang

AG Laufen

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 5.1.2012 aufgehoben, soweit die lastenfreie Abschreibung der im Grundbuch eingetragenen Geh und Fahrtrechte in

1. Abt. II Nr. 4 zugunsten von Flurstück 333 auch zu Lasten des Flurstücks 327/1 und

2. Abt. II Nr. 5 zugunsten von Flurstück 331 auch zu Lasten der Flurstücke 327/1 und 327/2

von der Vorlage von Freigabeerklärungen der Eigentümer der Flurstücke 331 und 333 abhängig gemacht wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdewert wird hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die drei Erben des ursprünglichen Eigentümers teilten die Grundstücke FlSt 327, 331 und 333 mit Urkunde vom 26.10.1965 untereinander auf, tauschten dabei auch Teilflächen und räumten sich zudem als Grunddienstbarkeiten zwei Geh- und Fahrtrechte ein (Ziff. V.6. der Urkunde). Die zu tauschenden Teilflächen sind in einem der Urkunde beiliegenden Lageplan ohne Maßstab farbig markiert, die Geh- und Fahrtrechte dort allerdings nicht eingezeichnet.

Auch in einer weiteren notariellen Urkunde vom 25.1.1968 wurde ein Geh- und Fahrtrecht geregelt (Ziff. VIII. der Urkunde).

Auf dem im Grundbuch (Bl. 947A) vorgetragenen Grundstück FlSt 327 sind die Geh- und Fahrtrechte in Abt. II lfd. Nrn. 3 bis 5 eingetragen.

Die Urkunden enthalten zu den Grunddienstbarkeiten folgende Regelung:

(1) Grunddienstbarkeit auf FlSt 327 für FlSt 331 (im Grundbuch vermerkt in Abt. II Nr. 3):

... die Einfahrt an der Westgrenze des dienenden Grundstücks bis in Höhe des derzeit vorhandenen Weges zum Haus Nr. 31 ...

Zur Sicherung des Geh- und Fahrtrechts bestellt Frau R. eine Grunddienstbarkeit und bewilligt ... deren Eintragung bei dem Flurstück 327 für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück 331 ...

(2) Grunddienstbarkeit auf FlSt 327 für FlSt 333 (im Grundbuch vermerkt in Abt. II Nr. 4):

... die jeweilige Einfahrt von der Westgrenze des dienenden Grundstücks bis in Höhe des Hofes zwischen den Flurstücken 332 und 333 ...

Auch zur Sicherung dieses Geh- und Fahrtrechts bestellt Frau R. eine Grunddienstbarkeit und bewilligt ... deren Eintragung bei dem Flurstück 327 für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 333 ...

(3) Grunddienstbarkeit auf FlSt 327 für FlSt 331 (im Grundbuch vermerkt in Abt. II Nr. 5):

Die Zufahrt zu dem Grundstück Fl. Nr. 331 ... führt auch über die von Herrn Otto D. an Frau Irene R. vertauschte und zu Fl. Nr. 327 gemessene Teilfläche ...

Bei der auf der Tauschfläche ... befindlichen Zufahrtsfläche handelt es sich danach um die nach Norden abbiegende Fortsetzung des Zufahrtsweges, der sich schon auf dem bisherigen Grundstück befunden hat.

Frau Irene R. räumt an diesem nördlichen Teil der Zufahrt demgemäß dem Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 331 ... das unentgeltliche Recht ein, auch diesen Teil der Zufahrt jederzeit zu begehen und ... zu befahren. -

Die Beteiligte ist Eigentümerin des Grundstücks FlSt 327. Sie teilte mit Urkunde vom 25.8.2011 das Grundstück auf und bildete - zum Zweck der Veräußerung - die weiteren Flurstücke 327/1 und 327/2. Ersteres liegt im Nordosten des bisherigen Grundstücks und grenzt u.a. im Nordwesten an FlSt 331 an; letzteres befindet sich im südwestlichen Teil, angrenzend u.a. an FlSt 333. Die Aufteilung wurde gemäß Fortführungsnachweis auf dem Grundbuchblatt vorgetragen.

Mit Schreiben des Notars vom 18.11.2011 wurde unter Vorlage einer Bewilligung der Beteiligten als Eigentümerin der Flurstücke 327, 327/1 und 327/2 die lastenfreie Abschreibung der Geh- und Fahrtrechte von den Flurstücken 327/1 und 327/2 beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung die Vorlage von Freigabeerklärungen sämtlicher Berechtigter (Eigentümer der Flurstücke 331 und 333) aufgegeben, da der Ausübungsbereich in den Bestellungsurkunden zwar durch geographische Ortsangaben, nicht aber graphisch festgelegt und daher nicht ausgeschlossen sei, dass die Geh- und Fahrtrechte auch an den Flurstücken 327/1 und 327/2 lasteten.

Gegen den Beschluss hat die Beteiligte am 27.1.2012 Beschwerde eingelegt, der das AG mit Beschluss vom gleichen Tag nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 71 Abs. 1, § 73, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 GBO) hat zum Teil Erfolg. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO i.V.m. § 1026 BGB kann nicht hinsichtlich aller Geh- und Fahrtrechte mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein hinreichender Nachweis des beschränkten Ausübungsbereichs nicht geführt sei.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des früher zuständigen Bayer. Obersten LG (etwa BayObLG Rpfleger 1997, 15) erlöschen Grunddienstbarkeiten (teilweise) nach Maßgabe des § 1026 BGB, wenn das dienende Grundstück geteilt wird....

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