Leitsatz (amtlich)
Zur (fehlenden) Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegattengeschäfts über einen Grundstücksmiteigentumsanteil, wenn dem übertragenden Ehegatten ein Restvermögen von mehr als 10 % verbleibt.
Normenkette
BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 18; BGB § 20
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des AG Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 18.10.2011 aufgehoben.
II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.332 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch sind die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 - Eheleute im gesetzlichen Güterstand - als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks eingetragen. Dieses umfasst 1.598 m2 und ist mit Wohnhaus samt Nebengebäuden bebaut. Der Bodenrichtwert beträgt 340 EUR pro m2.
Mit notariellem Vertrag vom 6.6.2011 überließ die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 schenkungsweise ihren Miteigentumsanteil. Die Urkundsparteien erklärten, über den Eigentumsübergang auf den Erwerber einig zu sein, und bewilligten und beantragten die Auflassung in das Grundbuch gemeinsam mit einem von der Eigentümerin vorbehaltenen Nießbrauch an dem Hälfteanteil einzutragen.
Das Grundbuchamt hat auf den Vollzugsantrag vom 11.10.2011 am 18.10.2011 folgende Zwischenverfügung getroffen:
Es sei innerhalb gesetzter Frist die Einwilligung des Ehemannes - des Beteiligten zu 3 - zum Überlassungsvertrag vorzulegen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob es sich bei dem überlassenen Miteigentumsanteil um das gesamte oder zumindest nahezu das gesamte Vermögen der Veräußerin handele. Es sei aber durch persönliche Vorsprachen des Beteiligten zu 3 und ein anwaltliches Schreiben dargestellt worden, dass es sich um das gesamte Vermögen der Veräußerin handele. Zudem sei beim LG von der Beteiligten zu 2 zwischenzeitlich Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags erhoben worden. Für das Grundbuchamt bestünden zumindest begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 1 positive Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Beteiligten zu 2 besessen habe. Denn ihm sei mit weiterer Urkunde vom 6.6.2011 Generalvollmacht erteilt sowie eine Betreuungs- und Patientenverfügung mit Vollmacht für ihn errichtet worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Schon formell sei die Zwischenverfügung unzulänglich, weil ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die genannten Eintragungshindernisse zu beseitigen. Auf die Vorschrift des § 1365 BGB habe ihn der Notar nicht hingewiesen. Aus der ihm zeitlich nach dem Überlassungsvertrag erteilten General- und Vorsorgevollmacht könne nicht der Schluss auf eine positive Kenntnis i.S.v. § 1365 BGB gezogen werden.
In der Sache sei davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2 noch über erhebliches anderweitiges Vermögen (Barvermögen, Wertpapiere, Schmuck) besitze. Der hälftige Miteigentumsanteil sei unter Abzug des vorbehaltenen Nießbrauchs mit maximal nur noch 93.215 EUR anzusetzen. Eine Übertragung des Vermögens im Ganzen liege nicht vor.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es weist unter Bezugnahme auf die Feststellungsklage noch darauf hin, dass die Beteiligte zu 2 selbst meine, über ihr gesamtes Vermögen verfügt zu haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass sich jemand wie der Beteiligte zu 1, der nicht Familienangehöriger der Vollmachtgeberin sei, im Vorfeld eingehend über deren Vermögensverhältnisse informiere, bevor er sich bereit erkläre, eine allumfassende Bevollmächtigung zu übernehmen. Auch nach dem mit der Beschwerde vorgelegten Zahlenmaterial sei davon auszugehen, dass mit der schenkweisen Überlassung ein zustimmungsfreies Rechtsgeschäft nicht vorliege.
II. Die zuletzt mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Zwischenverfügung aufzuheben, ist zulässig (vgl. § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und im Ergebnis auch begründet.
1. Indessen ist die ergangene Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben. Das Grundbuchamt hat das aus seiner Sicht bestehende Eintragungshindernis - die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 Abs. 1 BGB - aufgezeigt und das grundbuchtaugliche Mittel zu dessen Beseitigung benannt. Aufzuführen sind die Mittel zur Beseitigung des Hindernisses, und zwar auch dann, wenn der Adressat der Zwischenverfügung eine rechtskundige Person ist. Bei mehreren Möglichkeiten der Beseitigung sind alle aufzuführen (BayObLG Rpfleger 1990, 363; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl., § 18 Rz. 32; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 18 Rz. 31 m.w.N.). Soweit moniert wird, die Zwischenverfügung weise nicht die Möglichkeit der Hindernisbeseitigung durch die Vorlage von Vermögensnachweisen auf, führt dies allenfalls dazu, die ergangene Verfügung um d...