Leitsatz (amtlich)
Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs bei der vom Grundbuchamt im Jahr 2016 vorgenommenen Eintragung einer im Jahr 1897 vereinbarten dinglichen Rechts, "die Fahrt zu nehmen".
Normenkette
BGB §§ 1018-1019, 1090; EGBGB Art. 187 Abs. 1 S. 1; GBO §§ 22, 53 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Passau (Beschluss vom 28.01.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 28.1.2016 im Grundbuch des AG Passau von Karpfham Bl. XXX- Abt. XXX - vorgenommene Rechtseintragung wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind als Eigentümer zweier Grundstücke (zu 2: FlSt XXX; zu 3: FlSt. XXX) im Grundbuch eingetragen. Dem Beteiligten zu 1 gehört das Grundstück FlSt XXX. Dieses verläuft von einer südlich gelegenen öffentlichen Straße aus als Privatweg zwischen den Grundstücken FlSt XXX (westlich) und FlSt XXX (östlich).
Am 8.7.2015 beantragten die Beteiligten zu 2 und 3 unter Berufung auf Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu Protokoll des Grundbuchamts, für jeweilige Eigentümer der Grundstücke FlSte XXX und XXX als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) am Grundstück FlSt XXX einzutragen. Das Recht beruhe auf dem vorliegenden Tauschvertrag vom 16.9.1897 (Nr. III.). Belastetes Grundstück und berechtigte Grundstücke ergäben sich aus einem anliegenden Plan des Vermessungsamts. Das Recht sei seit Bestellung ununterbrochen ausgeübt worden.
Nach der Urkunde aus dem Jahr 1897 räumen die Eheleute R. im Rahmen eines Tauschs von Grundstücksflächen (Acker und Garten) dem Bauern Georg W. das dingliche Recht ein, auf Plan Nummer XXX die Fahrt zu nehmen.
Weiter heißt es in der Urkunde, dass dieses Fahrtrecht auch auf die Besitznachfolger des Georg W. übergehe.
Der dazu angehörte Beteiligte zu 1 erklärte zunächst, gegen die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts grundsätzlich keine Einwände zu haben, aber nur im Umfang der damaligen Vereinbarung im Rahmen der Landwirtschaft, nicht quasi als "Erschließungsstraße" für (künftige) Bebauung mit Wohnhäusern. Die Grundstücksgrenzen hätten sich seit 1897 nicht verändert. Weil die Beteiligte zu 3 aber darauf Wert legte, das Recht so, wie beantragt, einzutragen, widersetzte sich der Beteiligte zu 1 zuletzt dem Antrag, bestritt das Bestehen des Rechts überhaupt, dessen Umfang, die umfassende durchgängige Nutzung und wandte schließlich Verwirkung ein.
Das Grundbuchamt hat am 28.1.2016 in der zweiten Abteilung unter Nr. 17 folgende Eintragung vorgenommen:
Recht die Fahrt zu nehmen für jeweilige Eigentümer von ... und ..., als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB; gemäß Urkunde des kgl. Notars Justizrat K. in G. vom 16.09.1897, Geschäfts-Register-Nr ...
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit dem Ziel, gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zu seinen Gunsten einen Amtswiderspruch (§ 71 Abs. 2 mit § 53 Abs. 1 GBO) einzutragen. Dem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
Die Beschwerde wird namentlich darauf gestützt, dass das gegenständliche Weggrundstück von der Ortsdurchfahrtsstraße kommend direkt zu den auf dem Grundstück des Beteiligten zu 1 befindlichen Reitstallungen führe, von ihm auf eigene Kosten im Jahr 2002 asphaltiert worden sei und seitdem von den Beteiligten zu 2 und 3 überhaupt nicht mehr, sondern ausschließlich von Besuchern seiner Reitanlage, von Futter- und Gerätelieferanten für seine Stallungen sowie persönlichen Anliegern befahren worden sei. Das Einfahrtverbot sei seitdem durch das Schild mit der Aufschrift "Privatweg" und einem Hinweisschild auf den Reitstall kenntlich gemacht.
Zudem seien die nun ausgewiesenen Berechtigten auf den Weg gar nicht angewiesen. Ihre Grundstücke seien viel leichter zugänglich über die parallel verlaufende, weitere Ortsdurchfahrt zu erreichen.
II. Das Rechtmittel des Beteiligten zu 1 ist als Beschwerde gegen die vorgenommene Eintragung in beschränktem Umfang mit dem Ziel, einen Widerspruch nach § 53 GBO einzutragen, statthaft (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO). Namentlich ist der Beteiligte zu 1 als derjenige, zu dessen Gunsten der Widerspruch gebucht werden müsste, falls die Eintragung im behaupteten Sinn unrichtig wäre, beschwerdeberechtigt (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 68 und 69 m.w.N.).
1. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; denn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs liegen nicht vor.
a) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist ein Widerspruch von Amts wegen einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Weder lässt sich eine Gesetzesverletzung im Eintragungsverfahren feststellen noch ist eine Unrichtigkeit des Gr...