Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Eintragung einer Grunddienstbarkeit mangels Angabe ihres wesentlichen Inhalts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung "Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche" ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt (Anschluss an OLG Karlsruhe vom 15.7.2004, 14 Wx 24/04 = Rpfleger 2005, 79).

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1; BGB §§ 874, 1018

 

Verfahrensgang

AG Memmingen

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die mit Vermerk vom 22.7.2016 bewirkte Löschung der im Grundbuch des AG Memmingen von ... Bl ... unter lfd. Nr ... eingetragen gewesenen Grunddienstbarkeit wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Bei Übergabe des Grundstücks an den Vater des Beteiligten zu 2 hatte dieser am 13.1.1981 unter Ziff. 6.6. ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... (nun der Beteiligte zu 1) bestellt wie folgt:

Der Übernehmer räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. St. Nr ... der Gemarkung ... an dem übernommenen Grundstück Fl. St. Nr ... das Benutzungsrecht folgenden Inhalts ein:

Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf die in der beigehefteten Lageplanskizze rot schraffiert eingezeichnete Fläche solange unentgeltlich benutzen, solange die sieben Garagen auf den Fl. St. Nrn. ... und ... stehen.

Zur Sicherung dieses Benutzungsrechtes bestellt der Übernehmer an Fl. St. Nr ... dem jeweiligen Eigentümer von Fl. St. Nr ... eine Grunddienstbarkeit und bewilligt deren Eintragung im Grundbuch.

Am 20.7.1981 wurde in Abteilung II lfd. Nr ... folgendes eingetragen:

Grunddienstbarkeit (Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche) für den jeweiligen Eigentümer des Flst ... Gemäß Bewilligung vom 13.01.1981 ...

Am 3.6./24.6.2016 regte der Beteiligte zu 2 beim Grundbuchamt an, die Grunddienstbarkeit zu löschen, da diese nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Nach Anhörung des Beteiligten zu 1, der sich gegen eine Löschung wandte, hat das Grundbuchamt am 22.7.2016 die Eintragung von Amts wegen als inhaltlich unzulässig gelöscht.

Dagegen wendet sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit Beschwerde vom 4.8.2016, mit der er beantragt, die Löschung rückgängig zu machen. Das eingetragene Recht sei nicht inhaltlich unzulässig, da sich bei Auslegung der in Bezug genommenen Bewilligung unter Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergebe, dass der umgrenzte Teilbereich mit einem Nutzungsrecht belastet sei. Ein spezifiziertes Benutzungsrecht sei auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand - wie vorliegend der Garten - den Rechtsumfang auf die Benutzung als Garten eindeutig begrenze. Aus der Eintragung selbst in Verbindung mit der Bewilligung und dem Lageplan sei zweifelsfrei ersichtlich, dass der Garten bis zu den Garagen verlängert werden sollte, damit ungehinderter Zugang zu den Garagen bestehe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der nicht anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2 hat zur Beschwerde Stellung genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist nur als beschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 und 3 RPflG mit § 71 Abs. 2 GBO mit dem Ziel statthaft, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen.

Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Auch die Löschung eines Rechts, die regelmäßig durch Eintragung eines Löschungsvermerks erfolgt, § 46 Abs. 1 GBO, stellt eine Eintragung dar. Wenn ein Recht als unzulässig nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gelöscht worden ist, besteht die Möglichkeit, dass das Grundstück gutgläubig unbelastet erworben wird (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 156). In diesem Fall kann nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen die Löschung nur mit dem Rechtsmittel der beschränkten Beschwerde vorgegangen werden (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 8 und 36; Hügel/Kramer § 71 Rn. 95 ff.).

Da allerdings regelmäßig im Interesse des Rechtsschutz Suchenden davon auszugehen ist, dass das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt eingelegt sein soll (Demharter § 71 Rn. 55), ist der Antrag auf Rückgängigmachung der Löschung trotz des weiterreichend formulierten Beschwerdeziels als Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO zu behandeln, die auch im Übrigen zulässig eingelegt ist, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 73 GBO.

2. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.

a) Mit dem Ziel der Amtslöschung des Löschungsvermerks kann die Beschwerde nicht durchdringen, da die Löschung nicht im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO unzulässig ist.

Unzulässig in diesem Sinne sind nur Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgrün...

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