Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung einer Rentenversicherung aus einem Lebensversicherungsvertrag in den Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Lebensversicherungen werden in den Versorgungsausgleich nur dann einbezogen, wenn aus ihnen eine wiederkehrende Versorgungsleistung wegen Alters gewährt wird. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Leistungen hieraus lediglich einem allgemeinen Versorgungszweck dienen sollen.

 

Normenkette

BGB § 1587 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1587b Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen 3 F 319/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.03.2007; Aktenzeichen XII ZB 36/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 des Endurteils des AG Kempten vom 26.2.2004 wird diese Nummer abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Sch. (Personal-Nr. ... 059) werden auf dem Versicherungskonto-Nr. ... 63 R ..06 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Sch. Rentenanwartschaften von monatlich 25,36 EUR, bezogen auf den 28.2.2001, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz hat es sein Bewenden.

Die Kosten des Beschwerderechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert für den Beschwerderechtszug wird auf 2.375,88 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit Anwaltsschriftsatz vom 26.3.2004 (Eingang: 26.3.2004) gegen Nr. 2 des Endurteils des AG Kempten vom 26.2.2004 (Zustellung an ihren Verfahrensbevollmächtigten am 1.3.2004).

Darin hat das AG Kempten den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Land- u. forstwirtschaftl. Alterskasse ... Sch. (Personalnr. ...05 9) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ...63 R ..06 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Sch. Rentenanwartschaften von monatlich 53,40 EUR bezogen auf den 28.2.2001 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Land- u. forstwirtschaftl. Alterskasse Sch. (Personalnr. 059) auf dem Versicherungskonto Nr. ...63 R ..06 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Sch. von monatlich 45,81 EUR bezogen auf den 28.2.2001 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Antragsgegner ist schuldig, auf dem Versicherungskonto Nr. ...63 R 06 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Sch. Rentenanwartschaften von monatlich 25,14 EUR bezogen auf den 28.2.2001 durch Beitragszahlung i.H.v. 5.403,81 EUR zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Ehezeit begann am 1.3.1988 und endete am 28.2.2001.

Die Parteien lebten in Gütergemeinschaft, Gesamtgutsverwalter war der Antragsgegner.

Das AG hat die Anwartschaften der Parteien wie folgt ermittelt:

Antragstellerin:

1. Bei der Landesversicherungsanstalt Sch. 109 DM

Vers. Nr. ... 63 R ..06

2. Rentenversicherung bei der D.-W.-Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 17.905,19 DM, umgerechnet in eine dynamisierte Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem monatlichen Rentenwert i.H.v. 83,28 DM

Antragsgegner:

1. Bei der Land- und forstwirtschaftl.Alterskasse ... Sch, Personal-Nr. 05 9, Monatsrente 291,47 DM

2. Rentenversicherung bei derA.-Lebensversicherungs-AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital i.H.v. 83.254,38 DM,

umgerechnet in eine Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit einermonatlichen Rente i.H.v. 387,23 DM.

Die Ausgleichspflicht des Antragsgegners hat das AG mit 243,21 DM = 124,35 EUR errechnet.

Der Ausgleich wurde i.H.v. 53,40 EUR durch analoges Quasisplitting und im Übrigen anstelle eines schuldrechtlichen Ausgleichs (§ 2 VAHRG) i.H.v. 45,81 EUR durch erweitertes analoges Quasisplitting und wegen des Restes i.H.v. 25,14 EUR durch Anordnung einer Beitragsentrichtung i.H.v. 5.403,81 EUR durchgeführt (§ 3b VAHRG).

Den von der Antragstellerin beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat das AG wegen dessen Subsidiarität abgelehnt. Es vertrat die Auffassung, dass dem Antragsgegner die Beitragsentrichtung möglich sei und die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB (doppelter Rentenfall) noch nicht vorlägen.

Mit Begründungsschriftsatz vom 26.4.2004 (Eingang 26.4.2004) stellt die Antragstellerin zum Versorgungsausgleich folgende Anträge:

1. Das Endurteil des AG Kempten, 3 F 00319/01, verkündet am 26.2.2004, wird in Ziff. 2. abgeändert.

2. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Sch. (Personal-Nr. ...05 9) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ...63 R ..06 der Antragstellerin bei der La...

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