Leitsatz (amtlich)

Die Verhängung von Ordnungsgeld durch das Registergericht wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre ist auch nach dem 1.1.2007 weiterhin möglich und geboten.

 

Normenkette

HGB § 335a; FGG § 140a; EGHGB Art. 61 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Beschluss vom 23.10.2007; Aktenzeichen 1HK T 1/07)

AG Coburg (Aktenzeichen HRB 1079)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des LG Coburg vom 23.10.2007 wird verworfen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 5.10.2007 hat das AG gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft, bei der es sich im Jahr 2005 um eine GmbH handelte, ein Ordnungsgeld i.H.v. 3.000 EUR wegen Nichtvorlage der Unterlagen zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, die Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsgeldfestsetzung sei entfallen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluss des LG ist auf die Beschwerde des Geschäftsführers der Gesellschaft nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Registergericht wegen Nichteinreichens des Jahresabschlusses 2005 gem. § 335a HGB i.V.m. § 140a FGG ergangen. Nach § 140a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 FGG in der für das Geschäftsjahr 2005 geltenden Fassung ist in solchen Verfahren eine weitere Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Die Aufhebung von § 335a HGB, § 140a FGG durch Art. 1 Nr. 28a und Art. 4 Nr. 4 EHUG mit Wirkung vom 1.1.2007 steht der Anwendung dieser Vorschriften auf den hier verfahrensgegenständlichen Jahresabschluss 2005 nicht entgegen. Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift in Art. 61 Abs. 5 EGHGB. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass § 335a HGB in der bis zum Inkrafttreten des EHUG geltenden Fassung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre weiterhin anzuwenden ist. § 335a HGB nimmt seinerseits auf § 140a FGG Bezug ("Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ... ist ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2 FGG festzusetzen"). Durch diese in der für Altfälle fortgeltenden Norm selbst verankerten Verklammerung mit der Verfahrensvorschrift des § 140a FGG nimmt auch letztere an der übergangsweise fortgeltenden Anwendbarkeit teil (im Ergebnis ebenso: Bassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl., § 185 FGG Rz. 5). Das entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/960, 51 f.). Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt und das Gebot der Bestimmtheit, wie der Beschwerdeführer meint, liegt darin nicht.

Ein anderes Verständnis der gesetzlichen Regelung dahin, dass die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre seit 1.1.2007 völlig sanktionslos gestellt wäre, würde im Übrigen auf einen gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtszustand hinauslaufen. Ein derartiger Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht wöge umso schwerer, als die Bundesrepublik Deutschland schon einmal vom Europäischen Gerichtshof wegen nicht hinreichender Sanktionierung von Verstößen gegen die Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlüsse verurteilt wurde (EuGH vom 29.9.1998 - Rs. C-191/95).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Verhängung des Ordnungsgeldes sei er gegenüber Konkurrenten benachteiligt, die im benachbarten Landgerichtsbezirk wegen der bisher abweichenden Rechtsprechung des dortigen LG keinen Sanktionen ausgesetzt seien, kann dies nicht dazu führen, dass der Senat entgegen seiner Überzeugung unrichtig entscheidet. Einen Anspruch auf Gleichstellung mit Konkurrenten, denen durch andere Gerichte wegen abweichender Beurteilung der Rechtslage eine ihnen günstigere Behandlung erfahren haben, gibt es nicht. Im Übrigen hat der Senat seit 1.1.2007 bereits in mehreren unveröffentlichten Beschlüssen, denen Fälle aus unterschiedlichen bayerischen Landgerichtsbezirken zugrunde lagen, so entschieden wie hier. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Divergenzvorlage an den BGH ermöglichen und gebieten könnte, ist dem Senat nicht bekannt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 2 KostO.

 

Fundstellen

BB 2008, 489

NWB 2008, 2110

BBK 2008, 387

StuB 2008, 606

Rpfleger 2008, 313

NotBZ 2008, 126

KoR 2008, 353

KoR 2008, 514

OLGR-Süd 2008, 291

SJ 2008, 29

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