Leitsatz (amtlich)
1. Tritt im Beschlussanfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, so hat der anfechtende Wohnungseigentümer diesem Umstand durch entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung zu tragen. Verlangt der Anfechtende weiterhin Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz für einen Beschluss, durch den einzelnen Wohnungseigentümern die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 08.03.2006; Aktenzeichen 41 T 703/05) |
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 28/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 8.3.2006 in Ziff. 1. Satz 2 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der in der Eigentümerversammlung vom 6.10.2003 unter Tagesordnungspunkt 2e gefasste Beschluss nichtig ist. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 9/10 und die Antragsgegner, letztere samtverbindlich, 1/10. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern 9/10 der im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kostenentscheidung (Ziff. 2.) des LG Kempten (Allgäu) im Beschluss vom 8.3.2006 wird entsprechend abgeändert.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 75.915 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten zu 2) verwaltet wird. Die weitere Beteiligte zu 1) war bis 30.4.2005 Verwalterin. Die Wohnungseigentümer erwarben ihr Wohnungseigentum von einer Bauträgerin. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellten sie Mängel am Gemeinschaftseigentum fest. Daher hielten sie Teile des Kaufpreises zurück und ließen ein selbständiges Beweisverfahren durchführen. In dem in diesem Verfahren erstatteten Gutachten schätzte der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der von ihm festgestellten Mängel auf rund 147.500 DM.
Durch Eigentümerbeschluss vom 26.8.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Bauträgerin unter Fristsetzung aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Zudem wurde für den Fall, dass mit der Bauträgerin keine Einigung erzielt werden könne, beschlossen, dass die Eigentümer "die im Gutachten festgestellten Mängel bei Gericht einklagen". Unter dem 20.3.2003 wurde beim LG Klage auf Mängelbeseitigung eingereicht, die jedoch letztlich mangels Vorschusses nicht zugestellt wurde.
Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.7.2003 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 mehrheitlich beschlossen, dass die Klage nicht weiterverfolgt wird. Stattdessen solle die Verwaltung mit der Bauträgerin auf der Basis von im Einzelnen näher bezeichneten Punkten Vergleichsgespräche führen. Der Antragsteller hat diesen Beschluss angefochten und hilfsweise beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen und die Klage weiter zu betreiben.
Am 6.10.2003 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt. Zu dieser Versammlung wurde seitens der Verwalterin eine Rechtsanwältin hinzugezogen, ohne dass die Wohnungseigentümer zu Beginn der Versammlung befragt wurden, ob sie mit deren Anwesenheit einverstanden sind.
Zu TOP 2e ist im Protokoll folgender Beschluss festgehalten:
Den notwendigen höheren Verwaltungsaufwand wegen der laufenden Überprüfung der Zahlungseingänge für Hausgeld und Guthaben/Nachzahlungen aus der Jahresab- rechnung beantragt die Verwaltung mit einer Vergütung i.H.v. 2,50 EUR pro Monat für alle die Eigentümer, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen.
Beschlussfassung: mehrheitlich JA 650 Tsdl. NEIN 175 Tsdl.
Zu TOP 6 wurde beschlossen, einen Vergleichsvorschlag der Bauträgerin anzunehmen. Der Antragsteller hat die zu TOP 2e und zu TOP 6 gefassten Beschlüsse angefochten.
Das AG hat durch Beschluss vom 8.3.2005 den in der Eigentümerversammlung vom 6.10.2003 zu TOP 6 gefassten Beschluss für ungültig erklärt und die Anträge im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, soweit seinen Anträgen nicht stattgegeben wurde.
Durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 1.4.2005 stimmten die Wohnungseigentümer einer gütlichen Regelung mit der Bauträgerin zu.
Durch Beschluss vom 8.3.2006 hat das LG die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung vom 22.7.2003 zu TOP 2 gefassten Beschlusses richtet. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das zu...