Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Verwalter nach dem Wortlaut des Verwaltervertrages nur zur Prozessführung namens der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann darin auch eine Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen zu sehen sein, wenn der Verwalter insgesamt mit umfassenden Befugnissen ausgestattet ist, um seine Verwaltungsaufgaben zu erledigen.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 43
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 13.03.2006; Aktenzeichen 4 T 4361/05) |
AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen 1 UR II 0014/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 13.3.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenantrag vom 5.5.2006 wird als unzulässig abgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.068 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage, in der der Antragsgegner Wohnungseigentum hat. Sie macht in Verfahrensstandschaft gegen den Antragsgegner rückständiges Wohngeld für das Jahr 2003 i.H.v. 1.597,47 EUR und für das Jahr 2004 i.H.v. 1.469,79 EUR geltend. Die den jeweiligen Forderungen zugrunde liegenden Genehmigungsbeschlüsse für Einzel- und Gesamtabrechnungen sind bestandskräftig. In den Beschlüssen wurden die Forderungen jeweils zum 28.8.2004 bzw. zum 25.8.2005 fällig gestellt.
Nach § 2.25 des Verwaltervertrages vom 31.7.1995, verlängert durch bestandskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.7.2004 bis 31.10.2007, ist die Verwalterin berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche der Gemeinschaft ggü. säumigen Eigentümern gerichtlich geltend zu machen. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner zur Zahlung des Wohngeldes für das Abrechnungsjahr 2003 mit Schreiben vom 3.11.2004 unter Fristsetzung bis 15.11.2004 gemahnt. Für den Wohngeldanspruch für das Jahr 2004 ist dem Antragsgegner der Antrag durch das AG am 16.9.2005 zugestellt worden.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 3.067,26 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.597,47 EUR seit 16.11.2004, sowie aus 1.469,79 EUR seit 8.7.2005 zu verpflichten. Mit Beschluss vom 26.9.2005 hat das AG dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben und nur wegen eines Teilbetrags des Zinsanspruchs abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und zusätzlich den Widerantrag gestellt, die Antragstellerin zur Zahlung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Herausgabe der Kopien aller der Jahresabrechnung für 2002 zugrunde liegenden Belege zu verpflichten. Das LG hat mit Beschluss vom 13.3.2006 die Beschwerde zurückgewiesen und den Widerantrag verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt und seinen Widerantrag dahingehend abgeändert, dass die Zwangsgeldanordnung die Herausgabe der Belege für die Jahre 2003 und 2004 betreffen solle.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Verwalterin sei auf Grund des Verwaltervertrages berechtigt, die Wohngeldansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Ansprüche beruhten auf bestandskräftig genehmigten Jahresabrechnungen. Einwände gegen die jeweiligen Beschlussfassungen seien hier nicht mehr zu berücksichtigen, schon gar nicht, soweit es sich um andere Tagesordnungspunkte der Wohnungseigentümerversammlung handle.
Der Gegenantrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit zu verwerfen, da der Antragsgegner bereits in einem anderen Beschwerdeverfahren einen identischen Antrag gestellt habe.
2. Die Entscheidung des LG hält in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwalterin zur Geltendmachung der Wohngeldforderungen im eigenen Namen berechtigt ist. Hier ergibt sich die Ermächtigung zur Prozessführung aus dem Verwaltervertrag vom 31.7.1995, der durch bestandskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.7.2004 bis einschließlich 31.10.2007 verlängert wurde. Im Verwaltervertrag ist zwar in § 2.25 nur von einer Ermächtigung zur Geltendmachung "im Namen aller Wohnungseigentümer" die Rede. Die Regelung übernimmt damit den Wortlaut der gesetzlichen Regelung aus § 27 Abs. 2 WEG. Diese umfasst sowohl die Möglichkeit der Bevollmächtigung, wie auch die Verfahrensstandschaft des Verwalters, also die Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen. Was im konkreten Fall gewollt ist, muss also durch Auslegung ermittelt werden (Riecke/Schmid, KK-WEG/Abra-menko, § 27 WEG Rz. 40).
Nach § 2.2 des Verwaltervertrages ist die Verwalterin mit umfassenden Befugnissen ausgestattet, um die genannten Verwaltungsaufgaben - einschließlich der selbständigen Prozessführung - sinnvoll erfüllen zu können. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck dieser weit reichenden Ermächtigungen, darin auch eine Befugnis zur Prozessführung im eigenen N...