Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Minderung, Rechtsmittel, Beweislast, Berufungsverfahren, Mangelhaftigkeit, Form, Minderwert, Stellungnahme, Beurteilung, Schriftsatz, Errichtung, Voraussetzungen, Anlage, Kosten des Rechtsstreits, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 19.09.2019; Aktenzeichen 74 O 298/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.09.2019, Aktenzeichen 74 O 298/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.127,57 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag über die Errichtung eines Kellers geltend.
Die Kläger beauftragten den Beklagten gem. Kostenangebot vom 30.09.2009 (Anlage K 1) mit der Errichtung eines Neubaukellers für ihr Haus im M. 10 in A. Unstreitig wurde der Keller nicht in Form einer sog. "weißen Wanne" ausgeführt.
Die Kläger behaupten, der vom Beklagten errichtete Keller sei mangelhaft, da der Beklagte den Einbau einer "weißen Wanne" geschuldet hätte. Dem tritt der Beklagte entgegen. Ferner behaupten die Kläger, der Keller sei mit Schimmel belastet und undicht, was der Beklagte bestreitet. Da keine "weiße Wanne" eingebaut worden sei, führe dies zu einem merkantilen Minderwert des Hauses der Kläger von mindestens 50.000,00 Euro, was der Beklagte ebenfalls bestreitet. Ferner sei der Keller aufgrund der Feuchtigkeit und des laufenden Rechtsstreits nicht nutzbar gewesen. Der Beklagte behauptet dagegen, dass der Keller jederzeit nutzbar gewesen sei.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.09.2019 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 19.09.2019 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass den Klägern kein Schaden entstanden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils Bezug genommen.
Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und zunächst beantragt,
1. Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 19.09.2019 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 27.127,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen einschließlich der Kosten des vorausgegangenen Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az. 73 OH 1548/10.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.03.2020 (Bl. 410/418 d.A.) darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Daraufhin haben die Kläger in ihrer Gegenerklärung vom 05.05.2020 (Bl. 423/426 d.A.) den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hilfsweise haben sie die oben aufgeführten Anträge weiterhin aufrechterhalten.
Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2020 (Bl. 427/428 d.A.) widersetzt.
Der Senat hat mit weiterem Beschluss vom 19.05.2020 (Bl. 429/433 d.A.) darauf hingewiesen, dass er auch unter Berücksichtigung der Erledigungserklärung der Kläger beabsichtigt, die Berufung der Kläger gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 03.06.2020 (Bl. 434/436 d.A.) Stellung genommen.
Hinsichtlich des Vorbringens in zweiter Instanz wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Kläger vom 30.12.2019 (Bl. 403/409 d.A.), ihre Gegenerklärung vom 05.05.2019 (Bl. 423/426 d.A.) und ihre weitere Gegenerklärung vom 03.06.2020 (Bl. 434/436 d.A.) sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 11.05.2020 (Bl. 427/428 d.A.).
II. 1. Grundsätzlich ist im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung durch die Klagepartei, in der eine stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrags zu erkennen ist (vgl. Zöller/Althammer, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 34 m.w.N.) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft erscheint (vgl. Zöller/Althammer, aaO, § 91 a Rn. 44), durch streitiges Sachurteil festzustellen (vgl. Zöller/Althammer, aaO, § 91a Rn. 45), ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, also ob die eingereichte Klage zulässig und begründet war (vgl. Zöller/Althammer, aaO, § 91a Rn. 44). Die Entscheidung hierüber kann dabei statt durch Urteil - nach ...