Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrenten, Ausgleichswert, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Abänderungsverfahren, Abänderungsantrag, Abänderungsanspruch, Abänderungsverlangen, Wesentlichkeitsgrenze, Zusätzliche Entgeltpunkte, Persönliche Entgeltpunkte, Gesetzliche Rentenversicherung, Allgemeine Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, Kindererziehungszeiten, Elektronisches Dokument
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 19.11.2021; Aktenzeichen 5 F 1052/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.11.2021 im Tenor unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.12.1991 über den Versorgungsausgleich (2 F 0774/90) zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.08.2021 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. Rentenversicherung B. S. Vers.Nr. ...8 M 515 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,7824 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der D. Rentenversicherung N. Vers.Nr. ...8 T 003, bezogen auf den 31.10.1990, übertragen
2. Von einer Auferlegung der Gerichtskosten für dass Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat am 19.11.2021 Beschwerde eingelegt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.11.2021 zur Abänderung eines Versorgungsausgleichs vom 20.12.1991.
Die Beteiligten haben am ... 02.1983 geheiratet. Die Ehe wurde mit Scheidungsurteil vom 11.12.1990 geschieden. Hierbei wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Ehezeit dauerte vom 01.02.1983 bis 31.10.1990. Die Ehefrau ist am ... 2019 verstorben. Sie war zu diesem Zeitpunkt 61 Jahre und 1 Monat alt. Die Verstorbene hatte seit dem 01.05.2003 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer bezogen. Der Antragsteller beantragte am 08.07.2021 die Abänderung des Versorgungsausgleichs und richtete seinen Antrag gegen die Erben, die noch nicht feststanden. Als Erbin wurde T. J., geb. ...1981 mitgeteilt und am Verfahren beteiligt. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.01.2022 eine Altersrente für Schwerbehinderte. Er begründete seinen Abänderungsantrag damit, dass sich die Anwartschaften der verstorbenen geschiedenen Ehefrau nachträglich durch Gesetzesänderungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten erhöht hätten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen:
J., geb. ...1981
A., geb. ...1984
S., geb. ...1985
A., geb. ...1987
Die Kindererziehungszeiten hätten sich durch die Gesetzesänderungen um 89 Monate erhöht. Er habe damit zumindest die Möglichkeit der Abänderung dahingehend, dass kein Versorgungsausgleich mehr stattfinde. Sein Abänderungsanspruch gehe aber darüber hinaus, da die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der verstorbenen Ehefrau nunmehr die des Antragstellers übersteigen würden.
Das Amtsgericht Rosenheim hat die Voraussetzungen für eine Abänderung bejaht.
Die Anrechte der Beteiligten stellten sich wie folgt dar:
1. Zum Zeitpunkt der Scheidung:
Antragstellerin
Anrechte bei LVA O.b. 44,53 DM
Antragsgegner
Anrechte bei LVA O.f. ... 122,45 DM
2. Zeitpunkt Abänderungsantrag
Antragstellerin
Bei Eingang Abänderungsantrag 59,63 DM
Antragsgegner
Bei Eingang Abänderungsantrag 58,40 DM.
Das Amtsgericht errechnet daher für das Anrecht des jetzigen Antragstellers eine Änderung um 52% (58,4 - 122, 4) / 122,45 = 52%, so dass die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 FamFG erfüllt waren. Es wurden daher Auskünfte zu den Anrechten der Beteiligten nach neuem Recht erholt. Es ergab sich wie folgt:
Auskunft der DRV N.b. vom 09.11.2021 zum Antragsteller
Ehezeitanteil 2,9507 Entgeltpunkte
Ausgleichswert 1.4754 Entgeltpunkte
Auskunft der DRV B. S. vom 15.11.2021 zur verstorbenen Ehefrau
Ehezeitanteil 2,9988 Entgeltpunkte
Ausgleichswert 1,4994 Entgeltpunkte
Auf Grundlage dieser Auskünfte erfolgte die erstinstanzliche Entscheidung zur Abänderung. Dem Antragsteller wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme auf diese Auskünfte gewährt.
Das Amtsgericht Rosenheim hat mit Beschluss vom 19.11.2021 entschieden:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.12.1991 über den Versorgungsausgleich (2 F 0774/90) zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.08.2021 wie folgt abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über den Einstieg in das Abänderungsverfahren § 31 VersAusglG zur Anwendung komme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die Beschwerde des Antragstellers wird damit begründet, dass das Amtsgericht völlig überraschend entschieden habe einen Tag nachdem dem Antragsteller die Auskünfte der Versorgungsträger zu den derzeitigen Anrechten der Beteiligten zugeleitet worden seien. Er habe nicht Stellung nehmen können zur Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Auskünfte zu den Versorgungsanrechten. ...