Leitsatz (amtlich)
1. Die Neugestaltung maßgeblicher Teile von Außenanlagen einer Wohnanlage ist in der Regel eine bauliche Veränderung. Dasselbe gilt für die Neuerrichtung einer Solaranlage.
2. Solange eine vollständige Jahresabrechnung nicht vorliegt, widerspricht eine Entlastung des Verwalters für Teilbereiche der Jahresabrechnung regelmäßig den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
3. Beschlüsse zur Erweiterung der Tagesordnung einer Eigentümerversammlung können im Allgemeinen mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht selbständig angefochten werden. Der Wohnungseigentümer ist dessen ungeachtet nicht gehindert, die Beschlüsse zur ergänzten Tagesordnung wegen des Einberufungsmangels anzufechten.
Normenkette
BGB § 249; WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 3 und 5
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Traunstein vom 20.5.2005 in Ziff. 2. insoweit aufgehoben, als der Beschluss des AG Traunstein vom 14.1.2005 in Ziff. 2. b aufgehoben und der Zahlungsantrag gegen den Antragsgegner zu 1) abgewiesen wird. Aufgehoben wird ferner die Kostenentscheidung (Ziff. 4).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Traunstein zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 20.5.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner der Beschluss des AG Traunstein vom 14.1.2005 in Ziff. 3 insoweit aufgehoben wird, als er den unter Tagesordnungspunkt 9 (Verschiedenes) der Eigentümerversammlung vom 15.1.2004 gefassten Eigentümerbeschluss zur Erweiterung der Tagesordnung (Antrag 1) für ungültig erklärt. Der Antrag der Antragstellerin wird in diesem Punkt abgewiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.097 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer kleinen, aus fünf Wohnungen und drei Garagen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1) ist zugleich deren Verwalter. Insgesamt besteht die Gemeinschaft aus sechs Wohnungseigentümern.
Die Gemeinschaftsordnung (GO) enthält in § 8 keinen vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel abweichenden Maßstab für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. § 2 GO weist die Balkone samt Brüstung dem jeweiligen Sondereigentum zu. § 4 Abs. 3 GO verpflichtet den Wohnungseigentümer als Nutzer auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagen und Einrichtungen, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, deren Nutzung jedoch nur einem oder einer bestimmten Anzahl der Eigentümer zusteht. Nach § 18 Abs. 1 GO entfällt in der Eigentümerversammlung auf jede Wohnung eine Stimme.
In der Eigentümerversammlung vom 23.10.2003 fassten die Wohnungseigentümer u.a. mehrheitlich folgende für die Rechtsbeschwerde noch bedeutsame Beschlüsse:
Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 "Tätigkeitsbericht der Hausverwaltung" unter Punkt 3 "Gestaltung Zugang Nordseite":
Zur Instandsetzung musste die Teerdecke entfernt werden. Entsprechend der Planung wurden Randsteine gesetzt und grober Splitt aufgebracht. Gleichzeitig wurde die Rückbauung der Fläche vor Eingang 14 durchgeführt. Auch wurden im Zuge dessen alle Sträucher und Bäume sowie alte Wurzelstöcke entfernt.
Da sich die endgültige Fertigstellung, Pflasterung mit H-Steinen und Bepflanzung bis 2004 erstreckt, können zur Gestaltung noch Wünsche eingebracht werden.
Die entstehenden Kosten werden über eine, noch festzulegende, Sonderzahlung erhoben.
Der Verwalter stellt diese Eigenentscheidung noch einmal zur Abstimmung.
Wird gebilligt.
Zu TOP 3 "Wirtschaftsplan 2003/2004" unter Punkt 2 "Instandhaltungskosten":
Insoweit genehmigten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für das Abrechnungsjahr hinsichtlich der geplanten Instandhaltungskosten. Der Wirtschaftsplan weist dazu, sich zusammensetzend aus verschiedenen einzeln abgerechneten Maßnahmen, einen Gesamtbetrag von rund 12.500 EUR aus, aufgeteilt auf sechs Einheiten.
Zu TOP 4 "Rechnungsprüfung" wurde die Hausverwaltung entlastet. Das Protokoll weist dazu die Kontenstände der Gemeinschaft aus und enthält den Hinweis, dass die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlagen.
In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 15.1.2004 wurden mehrheitlich u.a. folgende für die Rechtsbeschwerde noch erhebliche Beschlüsse gefasst:
TOP 4 "Erstellung einer Solaranlage":
In der ordentlichen Eigentümerversammlung am 23.10.2003 wurde unter TOP 11 - ein Antrag auf Förderung einer Solarkollektoranlage gestellt. Der Antrag wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle positiv beantwortet. Wir erhalten für die Maßna...