Verfahrensgang

LG Memmingen (Aktenzeichen 35 O 1111/16)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.04.2018, Az. 35 O 1111/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

 

Gründe

1. Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Änderungen haben sich in der Berufung nicht ergeben. Die Parteien streiten anlässlich eines Versicherungsfalls in der Wohngebäudeversicherung darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer über den Zeitwertschaden hinausgehenden Entschädigung (Neuwertanteil) gegen die Beklagte hat.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Vereinbarung der Versicherungsform "gleitender Neuwert" (s. als Anlage K 1 in Kopie vorgelegten Versicherungsschein) für sein Anwesen K.weg 3 in A., die das Risiko Schäden durch Feuer umfasste. In den Versicherungsvertrag waren die als Anlage BLD 1 vorgelegten VGB 2008 BVV/BLBV einbezogen. Diese sehen in § 14 Abs. 1 a) zunächst vor, dass in der gleitenden Neuwertversicherung im Versicherungsfall bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes bei Eintritt des Versicherungsfalls Grundlage der Entschädigungsberechnung sein sollen. Unter § 14 Abs. 7 findet eine Einschränkung dahingehend statt, dass der Versicherungsnehmer in der gleitenden Neuwertversicherung den Anspruch auf Zahlung des Teils, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwerben soll, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwendet, um versicherte Sachen gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Am 22.05.2015 wurde der auf diesem Grundstück stehende Lager- und Abstellschuppen durch Feuer zerstört. Der an der höchsten Stelle ca. 5,20 m hohe Schuppen verfügte über ein Giebeldach, unter dem in einer Höhe von ca. 2,00 m im mittleren Bereich ein Zwischenboden eingezogen war. Wegen der Maße des zerstörten Schuppens wird auf die im Gutachten des Sachverständigen B. (Bl. 68/85 d. A.) auf S. 13 und 14 befindlichen Skizzen sowie auf die auf S. 16 dieses Gutachtens befindlichen Abbildungen 4 und 5 verwiesen. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes wird auf die als Bestandteil der Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Fotos des (zerstörten) Schuppens verwiesen. Der Kläger ließ an der Stelle, an der der Schuppen gestanden hatte, drei gleichartige Fertiggaragen erstellen, die (innen) jeweils 2,83 m breit, 5,67 m lang und 2,00 m hoch sind. Wegen der Maße im einzelnen wird auf S. 12 des Gutachtens des Sachverständigen B. verwiesen. Der Neubau eines Schuppen, der mit dem zerstörten weitgehend baugleich gewesen wäre, hätte einen Aufwand von 34.632,61 EUR erfordert (s. Anlage K 3). Der Zeitwert des Schuppens betrug 3.500,00 EUR. Für die Errichtung der drei Fertiggaragen bezahlte der Kläger 34.899,89 EUR. Die Beklagte erstattete dem Kläger (neben den Abbruchkosten) nur den Zeitwert des Schuppens in Höhe von 3.500,00 EUR. Wegen des Sachvortrags der Parteien zu den Nutzflächen und Volumina des zerstörten Schuppens und der vom Kläger errichteten Garagen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger behauptet, er beabsichtige die Garagen - wie zuvor den Schuppen - als Abstellfläche für (landwirtschaftliche) Geräte zu nutzen. Er meint, mit der Errichtung der Garagen versicherte Sachen in gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung wie den zerstörten Schuppen wiederhergestellt zu haben.

Die Beklagte behauptet, der Kläger beabsichtige, die Garagen an (zukünftige) Mieter des auf dem versicherten Grundstück befindlichen, vom Kläger sanierten, Wohngebäudes zu vermieten. Sie vertritt die Ansicht, bei den Fertiggaragen handle es sich nicht um Gebäude gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung wie der zerstörte Schuppen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat zur Begründung hierfür im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bezahlung des von ihm geltend gemachten Neuwertanteils, da die Voraussetzungen des § 14 Nr. 7 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen nicht vorlägen. Der Kläger habe das versicherte Gebäude, den Schuppen, nicht in gleicher Art wiederhergestellt. Hierfür genüge nicht, dass der Kläger an der bisherigen Stelle irgendein Gebäude wiedererrichtet habe. Die Fertiggaragen entsprächen bereits in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dem niedergebrannten Schuppen; es liege ein seiner Bauart nach völlig andersartiges Gebäude vor. Schon das äußere Erscheinungsbild der Garagen mit Flachd...

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