Leitsatz (amtlich)
Die Auflösung der beherrschten GmbH berechtigt den Organträger (hier: Einzelkaufmann) grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung, wenn er als alleiniger Gesellschafter selbst die Auflösung beschlossen hat.
Normenkette
AktG § 297
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 08.03.2011; Aktenzeichen HRB 90774) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG München -Registergericht -vom 8.3.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Zur Eintragung in das Handelsregister der beteiligten D.-GmbH wurde die Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages angemeldet.
Zwischen der Gesellschaft (im Vertrag "B") und ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (im Vertrag "A") als Einzelkaufmann war am 3.12.2008 ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen worden. Dieser lautet in § 4 auszugsweise:
"1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der B. Hinsichtlich der Ergebnisabführung gilt dieser Vertrag ab dem 1.1.2008, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 KStG, zu dem das Einkommen der B dem A erstmalig steuerlich zuzurechnen ist. Er wird mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen und kann mit einjähriger Frist zum Geschäftsjahresende der B gekündigt werden.
2. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe, dass er mit einjähriger Frist zum Geschäftsjahresende der B gekündigt werden kann.
3. Neben der ordentlichen Kündigung nach Abs. 1 und 2 kann der Vertrag auch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind insbesondere in Fällen der Insolvenz einer der Vertragsparteien, bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen, bei Betrug oder anderen gesetzeswidrigen Maßnahmen gegeben oder, wenn mehr als 50 % des Anteilsbesitzes an der B von der A an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise übertragen werden. Letztgenannter Kündigungsgrund gilt jedoch nur für fristlose Kündigungen, die nach dem Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren ausgesprochen werden."
Am 21.12.2010 beschloss der Alleingesellschafter die Auflösung der Gesellschaft und seine Bestellung zum Liquidator. Am selben Tag erklärte er im Hinblick auf den Auflösungsbeschluss als Organträger mit sofortiger Wirkung die Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages gemäß "§ 3 Abs. 3" aus wichtigem Grund. Mit Kündigungsschreiben vom 10.2.2011 stützte er die Kündigung ergänzend auf "Existenzbedrohung des Organträgers, da die mittlerweile vorliegenden Geschäftszahlen aus dem Jahresabschluss 2009 und der BWA 12/10 der Organgesellschaft weitere hohe Verluste bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft erwarten lassen". Das Registergericht wies die Anmeldung mit Beschluss vom 8.3.2011 zurück. Die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss des Alleingesellschafters, der zugleich herrschendes Unternehmen sei, gebe letzterem kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Andernfalls habe es die herrschende Gesellschaft in der Hand, sich durch einen solchen -leicht wieder rückgängig zu machenden -Beschluss jederzeit ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag zu entziehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die darauf verweist, die Auflösung der Organgesellschaft stelle nach herrschender Meinung einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Registergericht hat es zu Recht abgelehnt, die angemeldete Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister einzutragen.
1. Die Beendigung eines Unternehmensvertrages ist unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung der Beendigung hat -im Gegensatz zum Abschluss eines Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrages mit einer GmbH als beherrschter Gesellschaft -nur deklaratorische Bedeutung (h.M., vgl. MünchKomm GmbHG/Liebscher Anh. § 13 Rz. 952; Zöllner in Baumbach/Hueck GmbHG, 19. Aufl. SchlAnhKonzernR Rz. 75; Roth/Altmeppen GmbHG, 6. Aufl. Anh. § 13 Rz. 102; Altmeppen in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 298 Rz. 3; Vetter ZIP 1995, 345/353). Das ändert nichts am Umfang der Prüfung des Registergerichts, dessen Pflicht es ist, unrichtige Eintragungen in das Handelsregister zu vermeiden. Das Registergericht hat deshalb bei Anhaltspunkten für die Unwirksamkeit der angemeldeten Kündigung in die materielle Prüfung einzutreten (OLG München GmbHR 2011, 489; AG 2009, 675).
2. Das Registergericht hat zutreffend angenommen, dass eine wirksame Beendigung des Unternehmensvertrages durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt wird. Die Auflösung der beherrschten Gesellschaft durch Beschluss des alleinigen Gesellschafters und Organträgers begründet ebenso wenig ein Recht zur außerordentlichen Kündigung wie die bloße Behauptung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers bzw. -Liquidators und Organträgers, die Verluste der Organgesellschaft seien existenzbedrohend.
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 297 Abs. 1 AktG li...