Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 02.08.2010; Aktenzeichen 5 O 5654/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 02.08.2010, Aktenzeichen 5 O 5654/08, wird einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.566,86 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Auf den Hinweis des Senats vom 18.11.2010 wird Bezug genommen. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, in denen auch und insbesondere auf das Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen eingegangen wird, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Dem Berufungsführer wurde Gelegenheit zur Äußerung auf die Hinweise bis 17.12.2010 gegeben, eine Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 17.12.2010 . Die hierin wiederholten Einwände des Klägers geben zu keiner von der im Hinweis geäußerten Rechtsansicht abweichenden Beurteilung Anlass. Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:
Der Senat hält an seiner im Hinweis geäußerten Auffassung fest, wonach der Kläger den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht nur marginale Unfallschäden bestanden und es sich mithin um ein Unfallfahrzeug handelte, und er diesen Nachweis nicht hat erbringen können. Die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturen an der rechten Fahrzeugseite vermögen dabei ebenso wenig wie das Vorhandensein von Schweißpunkten zu beweisen, dass an dem Fahrzeug nicht nur unerhebliche Unfallschäden bestanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann eine sichere Aussage darüber, dass an der rechten Fahrzeugseite (vor der unsachgemäß durchgeführten Reparatur) nicht nur marginale Schäden bestanden, nicht getroffen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann daraus gerade nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch bei reparierten Blechschäden mit feststellbaren Schweißpunkten von einer Unfallfreiheit auszugehen sei. Dem steht auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH (vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06) nicht entgegen. Im dort entschiedenen Fall hat der Sachverständige am Fahrzeug Karosserieschäden festgestellt, die "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf "einen streifenden Anstoß gegen die Tür links und das Seitenteil links" zurückzuführen seien. Dabei seien die Tür und das Seitenteil eingebeult worden, wobei die Einbeulung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schicktstärke des Spachtelauftrags gewesen sei. Vergleichbare Feststellungen konnte der Sachverständige im hier vorliegenden Fall gerade nicht treffen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Höhe des Streitwerts stützt sich auf § 3 ZPO.
Fundstellen