Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin, die ein Ingenieurbüro betreibt, ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, in dem insbesondere mangelhafte Ingenieurleistungen in Bezug auf den Wasserbehälter Schoßlach/Allershausen festgestellt werden sollten, Die Beteiligten, auch die Antragstellerin selbst, wiesen mehrfach auf die Eilbedürftigkeit hin, weil es um die Problematik der Verkeirnung von Trinkwasser gehe. Mit Beschluss vom 10.6.2009 ordnete das LG Landshut eine entsprechende Beweiserhebung an und beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. Bi. mit deren Durchführung. Nachdem einige der Fragestellungen nicht in sein Fachgebiet fielen, regte dieser die Hinzuziehung des weiteren Sachverständigen Dr.-Ing. Ba. an, die das LG mit Beschluss vom 24.7.2009 anordnete.
Anschließend entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen Parteien, Gericht und Sachverständigen, insbesondere auch über die Höhe der Vergütung der Gutachter und die Bedeutung von Unterlagen, die von diesen gewünscht wurden. Nach mehreren Forderungen der Sachverständigen, der Antragstellerin weitere Vorschusszahlungen aufzugeben, kam es diesbezügliche zu Kritik der Parteien am Vorgehen der Gutachter (vgl. insbesondere Schriftsätze vom 10.03. sowie vorn 13.4.2010), die schließlich - nachdem die Sachverständigen mit Schreiben vom 20.6.2010 mitgeteilt hatten, sie könnten ihre Gutachtertätigkeit "nicht vor Ende des laufenden Kalenderjahres wieder aufnehmen" - dazu führte, dass das LG die beiden Sachverständigen mit Beschluss vom 8.9.2010 von ihrer Pflicht entband und nunmehr den Sachverständigen Dr.-Ing. W. mit der Begutachtung beauftragte. Nach Rechnungstellung durch die Sachverständigen Prof. Bi. und Dr. Ba. vom 20.09. sowie 23 09.2010 übersandten diese auf gerichtliche Anforderung am 13.10, und 15.10.2010 Gehefte mit ihren bisherigen Arbeitsergebnissen; diese wurden dem neu beauftragten Sachverständigen vorgelegt, der erklärte, die Ausfertigungen würden ihm keinerlei Aufwendungen ersparen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.12.2010 hat das LG Landshut daraufhin die Vergütungsanträge beider Sachverständiger zurückgewiesen und eine Entschädigung versagt: Arbeitsergebnisse eines Sachverständigen, die erst 14 Monate nach Auftragserteilung vorlägen und für einen anderen Gutachter unbrauchbar seien, seien mit einem unverwertbaren Gutachten gleichzusetzen.
Den Beschwerden der Sachverständigen vom 16,12. und 21.12.2010 hat das LG nicht abgeholfen und in dem entsprechenden Beschluss vom 31.1.2011 ausgeführt, das Arbeitsergebnis sei unbrauchbar gewesen und verdiene keine Honorierung. Mit Beschluss vom 21.3.2011 hat das LG schließlich einen Befangenheitsantrag des Sachverständigen Prof. Dr. Bi. mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf haben die Sachverständigen zusätzliche Unterlagen vorgelegt (Gemeinderatsprotokolle, Stundenfisten).
II. Die gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässigen Beschwerden bleiben im Ergebnis letztlich ohne Erfolg.
Der Senat teilt aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten jedenfalls im Ergebnis die Einschätzung des Erstgerichts, wonach die Unverwertbarkeit der Arbeitsergebnisse der beiden Sachverständigen auf grober Fahrlässigkeit beruht.
1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann einem Sachverständigen der Entschädigungsanspruch wegen Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur dann entzogen werden, wenn diese auf einer groben Pflichtverletzung beruht; nur leichte Fahrlässigkeit genügt hierfür nicht (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 23.8.2011 - 11 W 1514/11, unter II 2. a; Beschl. v. 11.1.2011 - 11 W 2811/10, unter 11. 1.; Musielak-Huber, ZPO, 8. Aufl., § 413 Rz. 2; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 8 Rz. 8; Binz/Därndorfer u.a. - Binz, GKG/FamGKG, JVEG, 2. Aufl., JVEG § 8 Rz. 18, jew. m.w.N.).
Mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 8.10.2009 - 3 W 1016/09, Tz. 20, ist der Senat auch der Ansicht, dass übertriebene Skepsis gegenüber den Angaben eines Gerichtssachverständigen (etwa auch bezüglich Abrechnungen) nicht angebracht ist.
2. Bei nüchterner, objektiver und distanzierter Würdigung des Akteninhaltes unter Beachtung obiger Kriterien gelangt der Senat jedoch zu der Auffassung, dass die Entscheidung des LG Rechtsfehler - jedenfalls im Ergebnis - nicht erkennen lässt und der Kritik der Parteien (in den genannten Schriftsätzen vom 10.03. und 13.4.2010) am Vorgehen der Sachverständigen eine Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Dabei geht es nicht um die erhobenen Vorwürfe wie etwa -Inkompetenz" bzw. "völliges Desinteresse" der Sachverständigen; maßgeblich ist vielmehr, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Annahme von grober Fahrlässigkeit erfüllt sind.
a) Maßgeblich ist zunächst der Gesichtspunkt der hier gegebenen besonderen Eilbedürftigkeit, die sich - abges...