Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Normenkette
EuÜ Art. VI Abs. 4;, IV Abs. 1 a;, IV Abs. 1 b;, V Abs. 1 c;, V Abs. 1 e; ZPO § 1059 Abs. 2
Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern Dr. ... als Vorsitzendem, Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... bestehende Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 7.9.2017 in Zagreb/Kroatien folgenden Schiedsspruch:
1. Die Beklagte/der Gegen-Kläger ... M., Bundesrepublik Deutschland, OIB/Personen-ID/: ... wird angewiesen, dem Kläger/Gegen-Beklagten ... Z., Republik Kroatien, OIB/Personen-ID/: ..., den Betrag in Höhe von 11.134.525,34 EUR (in Worten: elf Millionen hundertvierunddreißigtausendfünfhundertfünfundzwanzig Euro vierunddreißig Eurocent) im Kuna-Gegenwert nach dem Kauf-Umtauschkurs der Erste & Steiermärkische Bank d.d. Rijeka am Tag der Auszahlung, zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen auf den Betrag in Höhe von 10.158.255,00 EUR im Kuna-Gegenwert nach dem Kauf-Umtauschkurs der Erste & Steiermärkische Bank d.d. Rijeka, gerechnet ab dem 27.1.2015 bis zur Auszahlung in der gemäß Art. 12 (A) des Gesetzes über Finanzgeschäfte und dem Insolvenzvergleich festgelegten Höhe, und zwar nach dem Referenzsatz zzgl. 8 Prozentpunkte, zu zahlen.
2. Die Beklagte/Gegen-Kläger ... M., Bundesrepublik Deutschland, OIB/Personen-ID/: ... wird angewiesen, dem Kläger/der Gegen-Beklagten ..., Republik Kroatien, OIB/Personen-ID/: ..., die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 3.645.561,22 Kn. (drei Millionen sechshundertfünfundvierzigtausendfünfhunderteinundsechzig Kuna zweiundzwanzig Lipa), zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen auf den im Schiedsspruch genannten Betrag der Verfahrenskosten zu erstatten, gerechnet ab der Schiedsspruch-Verkündung bis zur Auszahlung in der gem. Art. 29 des Gesetzes über Schuldverhältnisse festgelegten Höhe, und zwar durch den Aufschlag von 3 Prozentpunkten auf den durchschnittlichen Zinssatz für Handelsgesellschaften in der realen Wirtschaft genehmigte Darlehen mit einer Laufzeit von über einem Jahr in dem dem laufenden Halbjahr vorangegangenen Referenzzeitraum, all dies innerhalb von 8 Tagen.
3. Abgewiesen wird der Antrag der Beklagten mit dem folgenden Wortlaut:
...
4. Abgewiesen wird der Antrag der Beklagten/des Gegen-Klägers ... M., Bundesrepublik Deutschland, OIB/Personen-ID/: ... auf Erstattung der durch das Schiedsverfahren entstandenen Kosten ...
II. Dieser Schiedsspruch wird hinsichtlich seiner Ziffern 1 und 2 für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 11.600.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
1. Die Antragstellerin ist eine in Kroatien ansässige Gesellschaft. Die in M. ansässige Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
a) Die Parteien schlossen am 5.6.2013 mit Schiedsklauseln versehene Verträge über den Kauf bzw. Verkauf von Immobilien sowie über die Abtretung und Übertragung von Anteilen an zwei Handelsgesellschaften. Da die Antragsgegnerin nach Ansicht der Antragstellerin ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht nach kam, hat sie das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb angerufen.
b) Das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer hat am 7.9.2017 in Zagreb/Kroatien in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren den oben wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen.
c) Die Antragsgegnerin hat zum Handelsgericht in Zagreb (Az.: ...) Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches erhoben. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2018 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin unter dem 19.11.2018 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
2. Unter dem 22.5.2018 hat die Antragstellerin unter Vorlage des kroatischen Schiedsspruches in beglaubigter Kopie dessen Vollstreckbarerklärung beantragt.
3. Die Antragsgegnerin hat sich der Vollstreckbarerklärung insbesondere mit folgenden Ausführungen widersetzt.
a) Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei auszusetzen, weil sie beim Handelsgericht in Zagreb eine Klage eingereicht habe, mit dem Ziel den Schiedsspruch aufzuheben. Die Klage sei damit begründet worden, dass Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorlägen. So seien die Prozessvoraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht gegeben gewesen, da die Antragstellerin bereits im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet habe. In der Schiedsklausel sei aber explizit geregelt, dass über den "... Vollzug dieses Vertrages, einschließlich Maßnah...