Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachwalterhaftung bei Verwendung eines Prospekts
Leitsatz (amtlich)
Übernimmt ein Fondsinitiator in einem Emissionsprospekt gegenüber allen Anlageinteressenten die Verantwortung für dessen Inhalt, haftet sie einem Anleger gegenüber auch dann, wenn dieser von dieser Garantie keine Kenntnis hatte, der Prospekt aber Grundlage der Vermittlung war.
Normenkette
BGB § 280; ZPO § 314
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 01.06.2016; Aktenzeichen 28 O 12884/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds ... (...) am 21.01.2009 i.H.v. 30.000 EUR zzgl. Agio. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung beantragen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19.10.2016, auf die Bezug genommen wird, wurden die Beklagten darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Dies schon deshalb, weil der Senat bereits mehrere vergleichbare Verfahren nach mündlicher Verhandlung, die weder zu einer weiteren Sachaufklärung noch zu einer anderen Rechtsauffassung geführt hat, in gleicher Weise durch Urteil entschieden hat (Verfahren 19 U 4853/15 und 19 U 931/16).
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 19.10.2016, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch die weiteren Schriftsätze der Beklagten gaben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Soweit sie nicht ohnehin nur das bisherige Vorbringen nochmals wiederholen, ist dazu noch folgendes zu bemerken:
a) Beklagte zu 2) und 3):
(1) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2) bleibt der Senat dabei, dass diese hier eine selbständige Aufklärungspflicht als Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens (vgl. z.B. BGH vom 23.04.2012, Gz. II ZR 211/09) trifft. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. 5. 2004 - XI ZR 41/03, unter 2 b).
(a) Wie im Prospekt dargestellt, ist die Beklagte zu 2) zusätzlich zu ihrer Stellung als Fondsinitiatorin, Prospektherausgeberin und Anbieterin auch Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hat die Konzeption entwickelt und ihr obliegt die Geschäftsbesorgung. Sie hatte also maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fondkonzepts, angefangen von der Fondskonzeption, über die Kapitalbeschaffung und Platzierung, bis hin zu verwaltender Tätigkeit. Sie ist somit eine, wenn nicht sogar die einzige Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption. Dies hat sie auch selbst betont, indem sie auf S. 18 des Prospekts fett gedruckt gegenüber allen Anlageinteressenten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen und u.a. erklärt hat, dass ihres Wissens die Angaben im Prospekt richtig seien und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Daran muss sie sich nach Auffassung des erkennenden Senats festhalten lassen (ebenso der 23. Zivilsenat im Verfahren 23 U 3656/15).
(b) Soweit die Beklagte zu 2) noch meint, die Klägerin behaupte selbst nicht, ihre Selbstdarstellung im Prospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist auch das keine Haftungsvoraussetzung. Denn es reicht aus, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von Beratern und Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird (BGH, Urt. v. ...