Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung der Verwertung des Nachlassgrundstück durch den Testamentsvollstrecker

 

Normenkette

BGB §§ 2203-2204, 2205 Abs. 1 Sätze 1-2, § 2219 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 29.08.2018; Aktenzeichen 8 U 3464/17)

 

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.4.2017 wird in Ziff. 2 dahingehend berichtigt, dass nach dem Satzteil ...dass die beklagte Partei zu 2) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der am ...04.2015 verstorbenen C. H. die Worte "nach dem 12.07.2016" eingefügt werden.

II. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sowie des Streithelfers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.4.2017 werden zurückgewiesen.

III. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

IV. Der vorliegende Beschluss und das bei I. und II. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten zu 1) als von der Erblasserin eingesetztem Testamentsvollstrecker, die Verwertung des Nachlassgrundstücks (E. Str. 50 in W.), insbesondere im Wege des Verkaufs (Klageantrag I.) zu unterlassen. Ferner begehrt sie Feststellung, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Nachlass der am ...4.2015 verstorbenen C. H. alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das zum Nachlass gehörende Grundstück W., E. Straße 50, im Wege des Verkaufs veräußern wollte (Klageantrag II.).

Der Bruder der Klägerin, G. H., ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug, das der Klage stattgegeben hat, jedoch auf S. 19 ausgeführt hat, dass das erteilte Einverständnis der Klägerin nach deren Schreiben vom 12.7.2016 (Anl. K 2) hinfällig gewesen sei.

Die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Streithelfer verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweisung mit ihren Berufungen weiter.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Unter dem 29.8.2018 hat der Senat den aus Bl. 211/225 d.A. ersichtlichen Hinweisbeschluss im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassen, auf den die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Streithelfer jeweils mit Schriftsatz vom 25.10.2018 erwidert haben.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf alle zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle Bezug.

II. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.04.2017 weist in Ziff. 2 eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO auf, sodass es von Amts wegen zu berichtigen war.

Das Landgericht hat auf S. 19 des angegriffenen Urteils ausgeführt, dass die Klagepartei einer zunächst einvernehmlichen Hinwegsetzung über die getroffene Anordnung (der Erblasserin) nicht mehr zugestimmt habe, wie sich ihrem Schreiben vom 12.07.2016 (Anl. K 2) und ihrer Klage entnehmen ließe. Damit hat das Landgericht eine zeitliche Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das Grundstück ab dem Widerruf des von der Klägerin zunächst erteilten Einverständnisses am 12.7.2016 nicht mehr verwerten durfte, sodass der Feststellungsantrag auf Ersatz etwaiger, ab diesem Zeitpunkt entstandener Schäden beschränkt war. Diese, in den Entscheidungsgründen erörterte zeitliche Einschränkung hat das Erstgericht offenbar versehentlich nicht in den Tenor in Ziff. 2 aufgenommen, so dass es sich um einen Fehler in der Verlautbarung handelt, der jederzeit auch durch das Berufungsgericht von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden kann (Thomas/Putzo, 39. Aufl. § 319 Rn. 5).

III. Alle Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Der Senat nimmt insoweit auf den soeben erwähnten Beschluss vom 29.8.2018 Bezug; die hierauf erwidernden Schriftsätze der Beklagten zu 1) und 2) sowie des Streithelfers vom 25.10.2018 sind nicht geeignet, die in diesem Beschluss aufgeführten Argumente zu entkräften bzw. den Berufungen zum Erfolg zu verhelfen. Im Einzelnen:

A. Schriftsatz der Rechtsanwälte B., Bl. 251/255 d.A. (Beklagte zu 1) und 2)

1. Klageantrag I.

a) Soweit die Beklagten zu1) und 2) geltend machen - und insoweit übergangenen Vortrag im Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2017 rügen -, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobenen Unterlassungsklage fehle, da der Beklagte zu 1) der Klägerin im Schreiben vom 21.7.2016 (Anl. K 6) - mithin noch vor Klageerhebung - bestätigt habe, dass er bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob das Grundstück verwertet werden dürfe, weder Maklerverträge abschließen noch Verkaufsgespräche oder diesbezügliche Verhandlungen bezüglich des Grund...

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