Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Aktenzeichen 7 F 2323/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Generalzolldirektion vom 03.05.2018 sowie des Antragstellers vom 09.05.2018 wird der am 19.04.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich findet ab 01.01.2018 nicht statt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1 000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer, der Antragsteller und der Versorgungsträger, die Generalzolldirektion, wenden sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.04.2018 zur Abänderung eines Versorgungsausgleichs.
Die am 12.07.1976 geschlossene Ehe des Antragstellers mit der bereits verstorbenen früheren Antragsgegnerin wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Rosenheim am 23.06.2000 geschieden unter Az. 3 F 971/97. Im Urteil wurde in Ziffer 2 der Versorgungsausgleich geregelt wie folgt:
"Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Wehrbereichsgebührnisamt V, Abschnitt Versorgung (Personalnummer ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Rentenanwartschaften von monatlich 1412, 85 DM bezogen auf den 30.09.1997 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen."
Der Antragsteller hatte damals ein Anrecht von 3.103,66 DM Ehezeitanteil bei dem Wehrbereichsgebührnisamt, die Antragsgegnerin 277,97 DM Ehezeitanteil bei der Landesversicherungsanstalt. Die Differenz von 2.825, 69 DM wurde hälftig ausgeglichen.
Die Generalzolldirektion ist Rechtsnachfolgerin des Wehrbereichsgebührnisamts, die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd ist Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Oberbayern. Die Ehefrau des Antragstellers ist am 22.03.2014 verstorben. Der Antragsteller möchte nun eine Abänderung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage neu erholter Auskünfte.
Die Auskünfte ergaben für den Antragsteller einen Ehezeitanteil bei der Generalzolldirektion von 2.675,80 DM, Ausgleichswert 1.337,90 DM mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 308.038,58 DM.
Für die bereits verstorbene frühere Antragsgegnerin besteht ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mit einem Ehezeitanteil von 6,7222 Entgeltpunkten. Dies entspricht einer monatlichen Rente von 81,53 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.770,55 EUR.
Das Amtsgericht Rosenheim änderte den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Generalzolldirektion zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 602,50 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mit dem Konto ... bezogen auf den 30.09.1997 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers sowie der Generalzolldirektion.
Beide Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass im Wege einer nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG vorgesehenen Totalrevision der Versorgungsausgleich nach § 31 Abs. 1 S.2 VersAusgIG ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags des Antragstellers entfallen müsse. Bezüglich des Anrechts des Antragstellers lägen auch die Voraussetzungen für eine externe Teilung nicht vor.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Beschwerden sind zulässig und in der Sache begründet, §§ 58, 63 Abs. 1, 64, 65, 228 FamFG.
Im Rahmen des § 51 Abs. 1, 2 VersAusgIG führt die Totalrevision aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens der ausgleichsberechtigten Ehefrau dazu, dass gemäß § 31 Abs. 1 S.2 VersAusgIG festzustellen ist, dass ab dem 1. des Monats, der auf die Antragstellung folgt, ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet. Auf die Beschwerden hin war die angegriffene Entscheidung abzuändern und mit Wirkung ab 01.01.2018 auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Zulässigkeit einer Änderung setzt voraus, dass bestimmte Wertgrenzen überschritten sind. Der im Falle der Änderung gem. § 51 Abs. 1 VersAusgIG nach § 51 Abs. 2 VersAusgIG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG zu ermittelnde Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und mindestens 1 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (absolute Wesentlichkeitsgrenze).
Der BGH prüft die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusgIG, 225 Abs. 2 FamFG auf der Grundlage von monatlichen Rentenbeträgen. Es ist daher auf die Abweichung der Rentenwerte der Alt- und Neuentscheidung abzustellen (BGH FuR 2018, 212 f.).
Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Wegen der...