Leitsatz (amtlich)
1. Zur Umschreibung von Wohnungseigentum an Minderjährige in Erfüllung eines Vermächtnisses, wenn ein Elternteil (Mit-) Erbe ist.
2. Der Mitwirkung eines familiengerichtlich bestellten Pflegers bedarf es zur dinglichen Überlassung des vermachten Wohnungseigentums in diesem Fall nicht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 23.9.2011, 34 Wx 311/11).
3. Jedoch bedarf die Auflassung von Bruchteilen eines Wohnungseigentums an Minderjährige der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB (s. KG vom 15.7.2012 - 1 W 312/10), und zwar auch dann, wenn zwei minderjährige Kinder gemeinsam zu gleichen Anteilen erwerben.
Normenkette
BGB §§ 106-107, 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 10; GBO §§ 19-20
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen Haidhausen, Blatt 11467-8) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 17.4.2012 in Ziff. II dahingehend abgeändert, dass das Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers entfällt.
II. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert der Beschwerde wird, soweit diese zurückgewiesen wird, auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 4 sind Töchter der am 23.6.2011 verstorbenen Erblasserin Ingeborg H. und gemäß notariellem Testament vom 29.9.2008 Erbinnen je zur Hälfte. In ihrer letztwilligen Verfügung hatte die Erblasserin Vermächtnisse angeordnet.
Soweit hier erheblich überließen die Beteiligten zu 1 und 4 den Beteiligten zu 2 und 3, minderjährigen Kindern von Dr. Christo M. und der Beteiligten zu 1, zu notarieller Urkunde vom 5.3.2012 in Erfüllung dieser Vermächtnisse je zu hälftigem Miteigentum eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragen-Doppelparker. Die Beteiligte zu 1 und deren Ehemann erklärten für ihre beiden Kinder die Auflassung; sie bewilligten und beantragten die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch. Die den minderjährigen Kindern überlassene Eigentumswohnung ist nicht vermietet und steht leer.
Die Urkunde enthält unter Buchstabe C. (Familiengerichtliche Genehmigung) folgende Erklärung:
Die Beteiligten gehen davon aus, dass die für die minderjährigen Kinder in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen von deren sorgeberechtigten Eltern für ihre Kinder ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers abgegeben werden können, da die an die minderjährigen Kinder übereignete Wohnung unvermietet ist und somit die Erfüllung des Vermächtnisses für die Kinder rechtlich lediglich vorteilhaft ist.
Weiter gehen die Beteiligten davon aus, dass die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigungspflicht der Vermächtniserfüllung an die minderjährigen Kinder gem. § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Nr. 5 BGB nicht gegeben sind, weil vorliegend mangels zu erbringender Gegenleistung aus dem Vermögen der minderjährigen Kinder kein entgeltlicher Erwerb von Grundbesitz vorliegt ...
Das Grundbuchamt hat in diesem Zusammenhang am 17.4.2012 durch fristsetzende Zwischenverfügung aufgegeben, einen Ergänzungspfleger zu bestellen und eine familiengerichtliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft einzuholen.
Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Urkundsbeteiligten vom 30.5.2012, die, wie schon in der Urkunde niedergelegt, davon ausgehen, dass es weder eines Ergänzungspflegers noch einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die gegen die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO grundsätzlich statthafte, auf die einzelne Beanstandung beschränkte und beschränkbare Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 1) ist vom Notar (vgl. § 15 Abs. 2 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) namens der Urkundsbeteiligten eingelegt worden. Dies sind die Beteiligten zu 1 und 4 als Erbinnen, die im Rahmen der Vermächtniserfüllung rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben haben, ferner die Beteiligten zu 2 und 3 als Auflassungsempfänger. An der Urkunde vom 5.3.2012 mitgewirkt hat zwar auch der Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorge für die Beteiligten zu 2 und 3, dies allerdings nicht aus eigenem Recht, sondern namens seiner Kinder als deren (gemeinschaftlicher) gesetzlicher Vertreter (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB). Dieser selbst hat kein eigenes Antragsrecht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO), ebenso wenig als nicht unmittelbar Beteiligter ein eigenes Beschwerderecht (vgl. Demharter § 13 Rz. 42). Sachgerecht ist der Beschwerdeantrag deshalb dahin auszulegen, dass er von den (allen) Beteiligten zu 1 bis 4 eingelegt ist, von den Beteiligten zu 2 und 3 durch deren vertretungsberechtigte Eltern, nämlich der Beteiligten zu 1 sowie deren Ehemann.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Nach §§ 106, 107 BGB bedarf ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, hier also seiner Eltern als Inhaber der gemeinschaftlichen elterlichen Sor...